Dann reicht die Privathaftpflicht nach den Musterbedingungen nicht mehr. Sie versichert Sie als Inhaber einer Wohnung, eines Einfamilienhauses oder eines Ferienhauses, sofern Sie es ausschließlich zu Wohnzwecken verwenden (AVB PHV, A1-6.3.1). Aus der Vermietung sind nur einzeln vermietete Wohnräume bis zu einer Zahl eingeschlossen, die der Tarif festlegt — „nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen“ (A1-6.3.2 b). Eine Einliegerwohnung ist eine Wohnung.
Für die vermietete Wohnung brauchen Sie deshalb einen Tarif, der sie ausdrücklich einschließt, oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Diese versichert Sie für das Gebäude oder Grundstück, das im Vertrag beschrieben ist, samt den Pflichten, die daran hängen: bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Räumen und Streuen (AVB Private HuG HV, A1-1.1 und A1-6.1).
Verlassen Sie sich nicht auf die Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken. Sie gilt nach den Musterbedingungen nur mit einer eigenen, begrenzten Summe und entfällt rückwirkend, wenn Sie das neue Risiko nicht auf Nachfrage des Versicherers binnen eines Monats anzeigen oder man sich nicht über den Beitrag einigt (AVB PHV, A1-9). Melden Sie die Vermietung deshalb selbst, bevor der erste Mieter einzieht.
Als Vermieter haften Sie nicht nur Passanten, sondern auch Ihren Mietern. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung für den Glättesturz seiner Mieterin auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer grundsätzlich haftet — auch wenn die Gemeinschaft einen Hausmeisterdienst mit dem Winterdienst beauftragt hatte. Für dessen Verschulden steht der Vermieter ein wie für eigenes (Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23; § 278 BGB). Der Fall kam aus Hessen.
Ob Sie den Beitrag als Betriebskosten an Ihre Mieter weitergeben dürfen und wie er sich steuerlich auswirkt, beantwortet diese Seite nicht. Das hängt am Mietvertrag und an Ihrer Steuererklärung — dafür sind Mieter- und Eigentümerverbände und die Steuerberatung da.