Die Riester-Förderung wird umgebaut. Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 legt fest: Verträge nach altem Recht dürfen nur bis zum 31. Dezember 2026 vertrieben werden. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es neue zertifizierte Verträge: ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie, ein Standarddepot mit Kostendeckel und Verträge, die 80 oder 100 Prozent der Beiträge garantieren.
Wer schon einen Riester-Vertrag hat, muss nichts tun. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umstellung: Verträge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sind, laufen mit den bisherigen Förderregeln bis zum Rentenbeginn weiter: Grundzulage 175 Euro, Kinderzulage 185 Euro oder, für ab 2008 geborene Kinder, 300 Euro. Sie können gegenüber Ihrem Anbieter aber unwiderruflich erklären, dass für alle Ihre Verträge die neue Förderung gelten soll; sie gilt dann ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung dort vorliegt (§ 52 Abs. 50a EStG in der Fassung ab 2027).
Wichtig bei einem neuen Vertrag ab 2027: Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen geförderten Vertrag abschließt, stellt damit alle seine Altersvorsorgeverträge auf die neue Förderung um, auch den alten. Ob das für Sie besser oder schlechter ist, hängt an Beitrag, Kinderzahl und Einkommen. Es lässt sich ausrechnen, und genau das gehört vor jeden Abschluss.
Ein verbreiteter Irrtum: Riester werde nur als lebenslange Rente ausgezahlt. Tatsächlich dürfen zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einmal fließen, nach altem wie nach neuem Recht. Der Rest kommt als lebenslange Rente oder als Auszahlungsplan: bei alten Verträgen mit anschließender Rente ab spätestens 85, bei neuen Verträgen als Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr ohne diese Pflicht. Ab 2027 dürfen Sie und Ihr Anbieter einen alten Vertrag einvernehmlich so ändern, dass die Rente ab 85 entfällt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht (§ 14 Abs. 7 AltZertG in der Fassung ab 2027).