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Für Reisen ins Ausland

Reiseversicherung: Der Rücktransport aus dem Ausland ist die eigentliche Versicherung

Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht, auch nicht aus einem EU-Land. Außerhalb der EU und der Abkommensstaaten zahlt sie in aller Regel gar nichts. Diese Lücke schließt die Auslandsreisekrankenversicherung.

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, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

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Wie oft sind Sie unterwegs?

Kurz gesagt

Welche Reiseversicherung ist sinnvoll?

Sinnvoll ist vor allem eine Auslandsreisekrankenversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt im EU-Ausland nur Leistungen nach dem dortigen Recht, außerhalb der EU und der Abkommensstaaten grundsätzlich nichts (§ 16 SGB V) und einen Rücktransport nach Deutschland nie. Eine Reiserücktrittsversicherung ersetzt Stornokosten, wenn Sie eine Reise etwa wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht antreten können.

  • Auf „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ statt nur „medizinisch notwendig“ beim Rücktransport achten
  • Jahrespolicen gelten für beliebig viele Reisen, oft aber nur sechs bis acht Wochen je Reise
  • Reiserücktritt: stornieren, sobald feststeht, dass die Reise nicht stattfinden kann (§ 82 VVG)
  • Reisegepäckversicherung: nach Einschätzung der Verbraucherzentrale wenig Schutz für den Beitrag

Im Überblick

Wer zahlt was, wenn im Urlaub etwas passiert?

Gesetzliche Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch und der Auskunft der DVKA; private Leistungen je nach Tarif.

Wer zahlt was, wenn im Urlaub etwas passiert?
SituationGesetzliche KrankenkassePrivate Versicherung
Arzt oder Krankenhaus in der EU, im EWR, in der Schweiz oder in GroßbritannienJa, mit der Europäischen Krankenversicherungskarte, aber nur nach dem Recht des Urlaubslands, samt dortiger ZuzahlungenAuslandsreisekrankenversicherung: je nach Tarif auch Privatbehandlung und Zuzahlungen
Behandlung außerhalb der EU, etwa in den USA oder in ThailandGrundsätzlich nein, außer in Staaten mit SozialversicherungsabkommenAuslandsreisekrankenversicherung
Rücktransport nach DeutschlandNein, auch nicht aus der EUAuslandsreisekrankenversicherung
Reise kann wegen Krankheit nicht angetreten werdenNeinReiserücktrittsversicherung: Stornokosten
Reise muss abgebrochen werdenNeinReiseabbruchversicherung: Mehrkosten der Rückreise, je nach Tarif auch nicht genutzte Leistungen
Gepäck aus dem aufgebrochenen Hotelzimmer gestohlenNeinHausratversicherung über die Außenversicherung; einfacher Diebstahl, etwa am Strand, ist dort nicht versichert

Gesetzlich: §§ 16 und 18 SGB V; DVKA, Häufige Fragen. Hausrat: VHB 2022, A 12. Maßgeblich sind Ihre Verträge.

Ein typisches Beispiel

Angenommen, der Rücken streikt im Urlaub

Angenommen, Sie erleiden auf Kreta einen Bandscheibenvorfall und können nicht mehr sitzen. Ein Linienflug kommt nicht in Frage. Ein Rücktransport im Ambulanzflugzeug ist teuer, und die gesetzliche Krankenkasse übernimmt ihn grundsätzlich nicht. Eine Auslandsreisekrankenversicherung zahlt ihn, wenn er ärztlich angeordnet und vom Tarif gedeckt ist. Tarife, die einen „medizinisch sinnvollen und vertretbaren“ Rücktransport versprechen, leisten dabei eher als solche, die ihn nur bei „medizinischer Notwendigkeit“ zahlen.

Rücktritt und Abbruch

Wann brauche ich eine Reise­rücktritts­versicherung?

Von einer Pauschalreise können Sie vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten. Der Veranstalter darf dann eine angemessene Entschädigung verlangen, meist als Stornopauschale, die näher am Reisetermin steigt (§ 651h BGB). Keine Entschädigung schulden Sie, wenn am Reiseziel unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen.

Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten, wenn ein versicherter Grund Sie an der Reise hindert, typischerweise eine unerwartete schwere Erkrankung, ein Unfall oder ein Todesfall in der Familie. Die Verbraucherzentrale hält sie vor allem bei teuren Reisen und beim Urlaub mit Kindern für sinnvoll (Stand 18.03.2026).

Stornieren Sie, sobald feststeht, dass die Reise nicht stattfinden kann. Wer wartet, bis die Stornopauschale steigt, verletzt die Pflicht, den Schaden gering zu halten, und riskiert, auf der Differenz sitzen zu bleiben (§ 82 VVG).

Worauf wir achten

Wo sich zwei Tarife wirklich unterscheiden

Medizinisch sinnvoll statt notwendig

Ein entscheidender Halbsatz im Vertrag. „Notwendig“ ist ein Rücktransport selten, „sinnvoll und vertretbar“ dagegen oft.

Rücktritt und Abbruch

Der Rücktritt deckt die Stornokosten vor der Reise, der Abbruch die Mehrkosten währenddessen. Beides gehört zusammen.

Vorerkrankungen

Viele Tarife schließen Leiden aus, die vor Reiseantritt bekannt waren oder behandelt wurden. Wer chronisch krank ist, sollte die Bedingungen vorher genau lesen lassen.

Reisedauer im Jahres­vertrag

Jahrespolicen gelten für beliebig viele Reisen, oft aber nur sechs bis acht Wochen je Reise (Verbraucherzentrale). Wer länger unterwegs ist, braucht einen Langzeittarif.

Häufige Fragen

Was zur Reise­versicherung oft gefragt wird

Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte nicht?

Sie gilt in der EU, im EWR, in der Schweiz und in Großbritannien, und nur für die Leistungen, die dort gesetzlich Versicherte bekommen, samt der dortigen Zuzahlungen. Einen Rücktransport nach Deutschland schließt die gesetzliche Krankenversicherung generell aus (DVKA).

Zahlt meine Krankenkasse in den USA oder in Asien?

Grundsätzlich nicht: Während eines Auslandsaufenthalts ruht der Anspruch (§ 16 SGB V), soweit kein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes regelt. Nur wer sich wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nachweislich nicht privat versichern kann, bekommt unter engen Voraussetzungen und für höchstens sechs Wochen im Jahr Kosten erstattet (§ 18 Abs. 3 SGB V).

Wann muss ich zurücktreten, damit gezahlt wird?

Unverzüglich, sobald feststeht, dass Sie die Reise nicht antreten können. Wer grundlos wartet, riskiert, auf der Differenz zu den dann höheren Stornokosten sitzen zu bleiben (§ 82 VVG).

Sind Kinder mitversichert?

In Familientarifen ja. Wer als Familie gilt und bis zu welchem Alter Kinder mitversichert sind, legt der Tarif fest.

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