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Krankenhauszusatzversicherung

Kranken­haus­zusatz­versicherung: Im Krankenhaus zeigt sich, wie man versichert ist.

Gesetzlich Versicherte bekommen die medizinisch notwendige Versorgung. Wer behandelt und in welchem Zimmer Sie liegen, entscheiden in der Regel andere.

  • An keine Versicherungsgesellschaft gebunden
  • Für Sie ohne Honorar, vergütet über die Courtage
  • Rückruf am nächsten Werktag

, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

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Wie sind Sie versichert?

Kurz gesagt

Was ist eine Kranken­haus­zusatz­versicherung, und was zahlt sie?

Eine Krankenhauszusatzversicherung (auch stationäre Zusatzversicherung genannt) ergänzt die gesetzliche Kasse bei einem Aufenthalt im Krankenhaus. Je nach Tarif zahlt sie die Behandlung durch einen Wahlarzt wie den Chefarzt, das Ein- oder Zweibettzimmer und die Mehrkosten, wenn Sie ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus wählen. Die Kasse trägt nur die allgemeinen Krankenhausleistungen; Wahlleistungen zahlen Sie sonst selbst.

  • Zuzahlung für Erwachsene: 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Jahr (§ 39 Abs. 4 SGB V)
  • Andere Klinik als in der Einweisung ohne zwingenden Grund: Mehrkosten möglich (§ 39 Abs. 2 SGB V)
  • Wahlleistungen werden vor der Behandlung schriftlich oder in Textform vereinbart (§ 17 KHEntgG)
  • Allgemeine Wartezeit höchstens drei Monate (§ 197 VVG); nach den Musterbedingungen keine bei Unfällen

Im Vergleich

Was ändert eine Kranken­haus­zusatz­versicherung?

Was ändert eine Krankenhauszusatzversicherung?
Im KrankenhausGesetzlich versichertMit stationärem Zusatzschutz (je nach Tarif)
BehandlungDurch die zuständigen Ärzte des HausesWahlärztliche Behandlung, etwa durch den Chefarzt, abgerechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte
ZimmerNach Belegung des Hauses, oft MehrbettzimmerEin- oder Zweibettzimmer; ist keins frei, zahlen viele Tarife ein Ersatz-Krankenhaustagegeld
Wahl des KrankenhausesWeicht die Wahl ohne zwingenden Grund von der Einweisung ab, können Mehrkosten auferlegt werdenMehrkosten einer anderen Klinik versichert, wenn der Tarif nicht auf Vertragskliniken beschränkt ist
Zuzahlung10 € je Tag, höchstens 28 Tage im KalenderjahrManche Tarife erstatten sie
AbrechnungDirekt zwischen Krankenhaus und KasseWahlleistungen werden Ihnen privat berechnet; der Versicherer erstattet nach Tarif

Rechtsgrundlagen: § 39 SGB V, § 17 KHEntgG, §§ 5 und 6a GOÄ. Welche Leistungen versichert sind, steht in den Bedingungen des einzelnen Tarifs.

Die Abrechnung

Was kostet eine Chef­arzt­behandlung ohne Versicherung?

Auch als Kassenpatient können Sie Wahlleistungen buchen. Dafür schließen Sie vor der Behandlung eine Vereinbarung mit dem Krankenhaus, schriftlich oder in Textform, und werden vorher über die Entgelte informiert (§ 17 KHEntgG). Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen gilt dann für alle berechtigten Ärzte des Hauses, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind, und für Leistungen, die diese Ärzte außerhalb des Krankenhauses veranlassen. Ohne Versicherung zahlen Sie diese Rechnungen selbst.

Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte: in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz, mit Begründung bis zum 3,5-fachen (§ 5 GOÄ). Bei stationärer Behandlung mindert sich die Gebühr um 25 Prozent, bei Belegärzten um 15 Prozent (§ 6a GOÄ). Ein Tarif, der nur bis zum 2,3-fachen Satz erstattet, lässt Ihnen deshalb unter Umständen einen Rest.

Ein typisches Beispiel

Angenommen, eine Operation ist planbar, aber selten

Das nächstgelegene Krankenhaus bietet den Eingriff an. Eine weiter entfernte Klinik führt ihn deutlich häufiger durch und hat eine Abteilung, die darauf spezialisiert ist. Wählt ein gesetzlich Versicherter ohne zwingenden Grund diese Klinik statt der in der Einweisung genannten, kann die Kasse ihm die Mehrkosten auferlegen. Ein stationärer Zusatztarif mit freier Krankenhauswahl übernimmt solche Mehrkosten, mit Wahlarztleistung auch die Behandlung durch den dortigen Spezialisten.

Worauf wir achten

Worauf kommt es im Tarif an?

Freie Kranken­haus­wahl

Keine Beschränkung auf Vertragskliniken, und die Mehrkosten nach § 39 Abs. 2 SGB V sind mitversichert. Oft wichtiger als das Einzelzimmer.

Erstattung bis zum Höchstsatz

Wahlarztrechnungen können über dem 2,3-fachen Satz der GOÄ liegen. Erstattet der Tarif nur bis dorthin, bleibt ein Rest bei Ihnen.

Wartezeit und laufende Behandlungen

Allgemein höchstens drei Monate, für Entbindung und Psychotherapie höchstens acht (§ 197 VVG). Eine Behandlung, die vor Versicherungsbeginn begonnen hat, ist nicht versichert (MB/KK § 2).

Ersatz-Kranken­haus­tage­geld

Verzichten Sie auf Wahlarzt oder Einzelzimmer, zahlen viele Tarife stattdessen einen Tagessatz. Auf dessen Höhe lohnt der Blick.

Beitrag im Alter

Wie in jeder privaten Krankenversicherung kann der Beitrag steigen, wenn die Kosten steigen. Wichtig ist, ob der Tarif mit Alterungsrückstellungen kalkuliert ist oder mit dem Alter teurer wird.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Lohnt sich das, wenn ich selten krank bin?

Der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter und Gesundheitszustand bei Abschluss. Wer gesund abschließt, bekommt den Vertrag in der Regel ohne Ausschlüsse. Wer erst abschließt, wenn eine Operation absehbar ist, kommt zu spät.

Zahlt ein Krankenhaustarif auch ambulante Behandlungen?

In der Regel nicht. Ein stationärer Tarif gilt für die Behandlung im Krankenhaus; was er darüber hinaus einschließt, steht in den Tarifbedingungen. Für ambulante Leistungen wie Brillen, Heilpraktiker oder Vorsorge gibt es eigene Zusatztarife.

Bekomme ich dann immer ein Einzelzimmer?

Versichert ist der Anspruch, nicht die Verfügbarkeit. Ist kein Einzelzimmer frei, zahlen viele Tarife ein Ersatz-Krankenhaustagegeld. Auf diese Klausel lohnt der Blick.

Kann ich Chefarzt und Einzelzimmer auch ohne Versicherung buchen?

Ja. Sie schließen vor der Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus, schriftlich oder in Textform, und zahlen die Rechnungen selbst (§ 17 KHEntgG). Die Versicherung macht daraus einen planbaren Monatsbeitrag.

Muss ich im Krankenhaus trotzdem zuzahlen?

Als gesetzlich versicherter Erwachsener ja: 10 Euro je Tag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 4, § 61 SGB V). Manche Zusatztarife erstatten diese Zuzahlung.

Welcher Klinikschutz passt zu Ihnen?

Rufen Sie an oder vereinbaren Sie oben einen Rückruf. Wir zeigen Ihnen, welche Tarife freie Klinikwahl und Erstattung bis zum Höchstsatz bieten.