Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden
Schäden an dem, woran gearbeitet wird. Für jeden Handwerksbetrieb der zentrale Punkt — und im Grundvertrag oft nur bis zu einer geringen Summe enthalten.
Ratgeber · Gewerbe
Sie ist die erste Versicherung, die ein Betrieb braucht. Und die, bei der am häufigsten das Falsche erwartet wird.
Kurz gesagt
Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, die Ihr Betrieb Dritten zufügt. Sie prüft außerdem, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist, und wehrt unberechtigte Ansprüche auf eigene Kosten ab — dieser passive Rechtsschutz ist in der Praxis genauso wichtig wie die Zahlung. Nicht abgedeckt sind Schäden am eigenen Eigentum, reine Vermögensschäden ohne vorherigen Sach- oder Personenschaden sowie Mängel an der eigenen Leistung.
Die Grenze
Die wichtigste Abgrenzung in der Betriebshaftpflicht ist die zwischen einem Mangel und einem Schaden. Wenn ein Maler eine Wand schlecht streicht, ist das ein Mangel — er muss nachbessern, und die Versicherung zahlt nichts. Wenn derselbe Maler beim Streichen das Parkett ruiniert, ist das ein Schaden, und die Betriebshaftpflicht greift.
Diese Grenze überrascht viele Betriebe. Die Versicherung ist nicht dafür da, schlechte Arbeit zu bezahlen — sie ist dafür da, die Folgen zu tragen, die über die eigene Leistung hinausgehen. Wer eine Absicherung gegen eigene Fehlleistungen sucht, braucht andere Bausteine, etwa eine erweiterte Produkthaftpflicht.
Der zweite häufige Streitpunkt sind Tätigkeitsschäden: Schäden an Sachen, an denen gerade gearbeitet wird. Wer eine Heizung wartet und dabei den Heizkessel beschädigt, hat einen Tätigkeitsschaden — und der ist im Grundvertrag oft ausgeschlossen oder nur bis zu einer niedrigen Summe gedeckt. Für Handwerksbetriebe ist das der wichtigste Baustein überhaupt.
Was oft fehlt
Schäden an dem, woran gearbeitet wird. Für jeden Handwerksbetrieb der zentrale Punkt — und im Grundvertrag oft nur bis zu einer geringen Summe enthalten.
Wer einen Generalschlüssel verliert, haftet unter Umständen für den Austausch einer ganzen Schließanlage. Das kann fünfstellig werden und ist ein eigener Einschluss.
Schäden an gemieteten Räumen, Maschinen oder Fahrzeugen. Ohne Einschluss zahlt die Betriebshaftpflicht dafür nicht.
Wenn ein geliefertes Teil in ein anderes Produkt eingebaut wird und dort Schaden anrichtet. Für Zulieferer und produzierende Betriebe unverzichtbar.
Häufige Fragen
Nein. Sobald mit einer Tätigkeit Geld verdient wird, greift die Privathaftpflicht dafür nicht mehr — auch nicht bei kleinen Nebeneinkünften. Das ist eine der häufigsten Lücken überhaupt und fällt regelmäßig erst im Schadenfall auf.
Für die meisten kleinen Betriebe gelten mehrere Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden als üblich. Die Summe ist selten der Kostentreiber — die Bausteine sind es. Eine hohe Summe bei fehlendem Tätigkeitsschadeneinschluss hilft nicht weiter.
Für die meisten Gewerbe nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber faktisch unverzichtbar — und in vielen Branchen von Auftraggebern verlangt. Einzelne Berufe haben dagegen eine echte Pflichtversicherung, etwa Versicherungsmakler, Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte.
Schäden, die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten zufügen, sind in der Regel mitversichert. Schäden, die Mitarbeiter selbst erleiden, sind Sache der gesetzlichen Unfallversicherung — also der Berufsgenossenschaft.
Wir sehen uns an, welche Bausteine in Ihrem Vertrag fehlen — kostenlos, und wenn nichts zu ändern ist, hören Sie auch das.