Den ganzen Rabatt, nicht nur die abgegebenen Jahre
Wer abgibt, verzichtet auf seinen Schadenfreiheitsrabatt vollständig — auch wenn der Übernehmende nur einen Teil der Jahre bekommt. Die übrigen Jahre verfallen.
Ratgeber · Kfz
Das erste eigene Auto startet oft in einer teuren Klasse. Die Bedingungen kennen mehrere Wege heraus — Zweitwagenregel, Übernahme von den Eltern, Rabatt-Tausch. Wer sie kennt, kann gezielt entscheiden. Und sollte wissen, was eine Übertragung den Abgebenden kostet.
Maximilian Frischholz, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:
Kurz gesagt
In der Regel ja: Die Musterbedingungen des GDV sehen das vor — von Eltern, Kind, Ehe- oder Lebenspartner und Arbeitgeber. Übertragen werden aber nur die Jahre, in denen Sie das Auto der anderen Person überwiegend selbst gefahren sind und einen Führerschein hatten. Die abgebende Person verliert ihren Rabatt dabei vollständig und wird eingestuft wie bei einem neuen Vertrag.
Im Überblick
So regeln es die Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Stand 30.04.2025). Versicherer dürfen davon abweichen. Welcher Beitragssatz zu einer Klasse gehört, legt jeder Versicherer selbst fest.
| Ausgangslage | Einstufung | Voraussetzung | Regel in den AKB |
|---|---|---|---|
| Erster Vertrag, Führerschein unter drei Jahren | SF 0 | Keine | I.2.1 |
| Erster Vertrag, Führerschein seit mindestens drei Jahren | SF ½ | Fahrerlaubnis für Pkw oder Motorrad aus dem EWR oder gleichgestellt | I.2.2.1 |
| Zweitwagen | SF 1 | Auf Sie oder Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner ist schon ein Pkw mit mindestens SF 1 zugelassen; Ihr Führerschein ist mindestens ein Jahr alt | I.2.2.2 |
| Zweitwagen, nur für das Paar | SF 3 | Erstwagen mindestens in SF 3; Führerschein mindestens ein Jahr alt; nur Sie und Ihr Partner fahren; das Mindestalter legt der Versicherer fest | I.2.2.3 |
| Übernahme von Eltern, Kind, Partner oder Arbeitgeber | So viele schadenfreie Jahre, wie Sie deren Auto überwiegend gefahren sind | Erklärung beider in Textform, Führerscheinkopie; die andere Person gibt ihren Rabatt ganz ab | I.6.1.3, I.6.2.3 |
| Tausch zwischen eigenen Fahrzeugen | Schadenverlauf des bisherigen Fahrzeugs | Das bisherige wird verkauft oder ohne Ruheversicherung abgemeldet — oder ein weiteres Fahrzeug wird überwiegend vom selben Personenkreis genutzt | I.6.1.2 |
| Start in SF 0, inzwischen drei Jahre Führerschein | Bessere Einstufung auf Antrag | Vertrag ist schadenfrei verlaufen | I.2.4 |
Quelle: GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Stand 30.04.2025 — unverbindliche Musterbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherers.
Übertragung
Die Schadenfreiheitsklasse gehört zu einem Vertrag und seinem Schadenverlauf. Übertragen wird deshalb nicht „der Rabatt der Eltern“, sondern der Schadenverlauf eines Vertrags. Nach den Musterbedingungen des GDV geht das vom Ehepartner, vom eingetragenen oder im selben Haushalt lebenden Lebenspartner, von Eltern, Kindern und vom Arbeitgeber — auch wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer besteht.
Die entscheidende Grenze: Übernommen werden nur die Jahre, in denen Sie das Auto der anderen Person überwiegend selbst gefahren sind. Das erklären beide in Textform; eine Kopie Ihres Führerscheins zeigt, dass Sie in dieser Zeit fahren durften. Wie lange diese Nutzung höchstens zurückliegen darf, legt jeder Versicherer selbst fest.
Kfz-Haftpflicht und Vollkasko werden grundsätzlich nur zusammen übertragen. Vor der Übernahme darf der neue Versicherer beim bisherigen erfragen, welche Schäden und Unterbrechungen es gab (AKB I.8).
Die Kehrseite
Wer abgibt, verzichtet auf seinen Schadenfreiheitsrabatt vollständig — auch wenn der Übernehmende nur einen Teil der Jahre bekommt. Die übrigen Jahre verfallen.
Der eigene Vertrag wird danach so eingestuft, als würde er neu beginnen — je nach Führerscheindauer und Zweitwagenregel etwa in SF ½ oder SF 1. Den Mehrbeitrag darf der Versicherer nachfordern (AKB I.7).
Was der eine gewinnt, zahlt der andere ab sofort mehr. Ob sich das für die Familie unterm Strich lohnt, lässt sich vorher ausrechnen — mit den echten Beitragssätzen beider Verträge.
Ein typisches Beispiel
Angenommen, eine Mutter fährt seit vielen Jahren schadenfrei und steht in einer hohen SF-Klasse. Ihr Sohn hat seit vier Jahren den Führerschein und ist in dieser Zeit überwiegend ihr Auto gefahren. Kauft er ein eigenes Auto, kann er diese vier Jahre übernehmen — mehr nicht, auch wenn der Vertrag der Mutter viel mehr schadenfreie Jahre hat. Die Mutter gibt ihren Rabatt dabei vollständig ab: Ihr Vertrag wird eingestuft wie ein neuer, die übrigen Jahre verfallen. Ob das für die Familie aufgeht, hängt an beiden Beiträgen.
Schritt 1 von 4
Wir schauen uns Ihre Angaben an. Wir rufen Sie morgen zwischen 9 und 12 Uhr zurück. Wenn es schneller gehen soll, rufen Sie einfach durch: 0159 01054683.
Für das Gespräch: Halten Sie bitte Ihren Fahrzeugschein bereit — wir brauchen HSN und TSN (Feld 2.1 und 2.2). Ohne diese Schlüsselnummern lässt sich kein Beitrag berechnen.
Zweitwagen
Für einen weiteren Pkw sehen die Musterbedingungen eine Sondereinstufung in SF 1 vor: Auf Sie, Ihren Ehe- oder Lebenspartner muss schon ein Pkw zugelassen sein, der in der Haftpflicht mindestens in SF 1 steht, und Ihr Führerschein muss mindestens ein Jahr alt sein. Eine Variante mit SF 3 gilt, wenn der Erstwagen mindestens in SF 3 steht, nur das Paar fährt und ein vom Versicherer festgelegtes Mindestalter erreicht ist.
Die Zweitwagenregel ist ein Startwert, keine Übertragung: Der Erstwagen behält seine Klasse. Für Kinder sehen die Musterbedingungen diese Regel nicht vor. Ob ein Versicherer sie darauf ausweitet, steht in seinen eigenen Bedingungen.
Die Alternative ist der Rabatt-Tausch: Wer ein weiteres Fahrzeug versichert, das überwiegend von denselben Personen genutzt wird, kann den Schadenverlauf des bisherigen Fahrzeugs auf das neue übertragen lassen. Das bisherige beginnt dann neu.
Fahranfänger
Wer den Führerschein neu hat und ein eigenes Auto versichert, beginnt nach den Musterbedingungen in SF 0. Mit drei Jahren Führerschein gibt es für einen neuen Vertrag SF ½. Hat der Vertrag in SF 0 begonnen und ist schadenfrei geblieben, stuft der Versicherer auf Antrag besser ein, sobald die drei Jahre erreicht sind.
Ein zweiter Weg führt über die Eltern: Das Kind fährt zunächst deren Auto und ist dort als Fahrer angegeben. Später können die Eltern den Schadenverlauf für genau die Jahre übertragen, in denen das Kind dieses Auto überwiegend gefahren ist — vorausgesetzt, das lässt sich glaubhaft machen und die Eltern sind bereit, ihren eigenen Rabatt aufzugeben.
Junge Fahrer gehören in den Vertrag. Beim Merkmal Nutzeralter zählt laut GDV in der Regel das Alter des jüngsten Fahrers, sobald Fahrer unter 25 angegeben sind. Ist ein Nutzerkreis vereinbart, müssen Sie einen neuen Fahrer unverzüglich melden. Sonst darf der Versicherer den Beitrag rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres neu berechnen, bei vorsätzlich falschen Angaben zusätzlich eine Vertragsstrafe verlangen (AKB K.4).
Begleitetes Fahren
Beim begleiteten Fahren wird die Fahrerlaubnis der Klasse B schon mit 17 erteilt — mit der Auflage, nur in Begleitung einer eingetragenen Person zu fahren. Die Auflage entfällt mit dem 18. Geburtstag (§ 48a FeV).
Die Musterbedingungen knüpfen die Sondereinstufungen an den Besitz einer Fahrerlaubnis. Wie ein Versicherer die Zeit mit Begleitung anrechnet — für SF ½, für die Zweitwagenregel oder bei einer Übertragung —, regelt er in seinen Bedingungen. Das lohnt sich vor dem Antrag zu klären, nicht danach.
Häufige Fragen
Nach den Musterbedingungen so viele, wie Sie das Auto der anderen Person überwiegend selbst gefahren sind — und in dieser Zeit müssen Sie einen Führerschein gehabt haben. Die übrigen Jahre der abgebenden Person verfallen.
Die Musterbedingungen nennen Großeltern nicht, sondern Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Kinder und den Arbeitgeber. Ob ein Versicherer den Kreis weiter fasst, steht in seinen Bedingungen — fragen Sie vor dem Antrag nach.
Ja. Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auch übernommen, wenn dieser bei einem anderen Versicherer besteht (AKB I.6.1). Der neue Versicherer holt die Auskunft beim bisherigen ein.
Nach den Musterbedingungen: Bis zu sechs Monate Unterbrechung zählen, als wäre nichts gewesen. Bis zu zwölf Monate bleibt der Verlauf so, wie er vor der Pause war. Danach wird für jedes weitere angefangene Kalenderjahr ein schadenfreies Jahr abgezogen, nach mehr als sieben Jahren verfällt der schadenfreie Verlauf (AKB I.6.3).
Ist im Vertrag ein Nutzerkreis oder ein Nutzeralter vereinbart, ja — unverzüglich, sobald sich der Kreis der Fahrer ändert. Sonst darf der Versicherer den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres neu berechnen (AKB K.4).
Nein, wenn die Teilkasko zahlt. Die Einstufung richtet sich nur nach Schäden in der Haftpflicht und der Vollkasko; Teilkasko-Schäden führen nicht zur Rückstufung.
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