Normalerweise folgt die Versicherungspflichtgrenze der Lohnentwicklung; für 2027 zählt die des Jahres 2025, laut Entwurf 4,38 Prozent. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 schreibt zusätzlich vor, dass die Grenze 2027 um 3.600 Euro höher liegt, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze. Die Sonderanhebung ist damit beschlossen; offen ist nur die Verordnung, die die genauen Beträge festsetzt.
Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens bereits privat versichert sind, hat der Gesetzgeber eine eigene Grenze eingeführt: Sie steigt 2027 nur mit der Lohnentwicklung, ohne den Zuschlag (§ 6 Abs. 8 SGB V). Wer schon privat versichert ist, wird von der Sonderanhebung damit nicht erfasst.
Die endgültigen Werte setzt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Für 2026 hat das Kabinett am 8. Oktober 2025 beschlossen, der Bundesrat am 21. November 2025 zugestimmt. Bis zu diesem Schritt sind die Zahlen für 2027 Entwurfswerte.