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Ratgeber · Krankenversicherung

Versicherungspflichtgrenze 2027: Die Grenze steigt stärker als üblich

Zum 1. Januar 2027 hebt ein Gesetz die Versicherungspflichtgrenze zusätzlich um 3.600 Euro an. Wer 2027 in die private Krankenversicherung wechseln wollte, muss neu rechnen — und wer schon privat versichert ist, sollte seine eigene Grenze kennen.

, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

Kurz gesagt

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2027?

Die Versicherungspflichtgrenze — amtlich Jahresarbeitsentgeltgrenze — soll 2027 bei 84.150 Euro im Jahr liegen, 7.012,50 Euro im Monat. So steht es im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 21. September 2026; Bundesregierung und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Wert enthält eine gesetzliche Sonderanhebung um 3.600 Euro. Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 schon privat versichert sind, gilt eine eigene Grenze: laut Entwurf 80.550 Euro.

  • 2026 (verbindlich): 77.400 € im Jahr, 6.450 € im Monat
  • Sonderanhebung 2027 um 3.600 €: beschlossen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
  • Wechsel in die PKV: Entgelt muss die Grenze dieses und des nächsten Jahres übersteigen (§ 6 Abs. 4 SGB V)
  • Privat Versicherte, die durch die Anhebung pflichtig werden: Befreiung binnen drei Monaten (§ 8 SGB V)
  • Ab 55 ist die Rückkehr in die gesetzliche Kasse in der Regel ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V)

Die Werte

Welche Grenzen gelten in der Krankenversicherung 2026 und 2027?

Die Werte für 2027 stammen aus dem Referentenentwurf vom 21. September 2026 und sind noch nicht beschlossen. Wir aktualisieren die Tabelle, sobald die Verordnung verkündet ist.

Welche Grenzen gelten in der Krankenversicherung 2026 und 2027?
GrenzeGilt für2026 (verkündet)2027 (Entwurf)
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V)Angestellte, die neu in die PKV wechseln wollen, und freiwillig gesetzlich Versicherte77.400 € / 6.450 € im Monat84.150 € / 7.012,50 € im Monat
Grenze für am 31.12.2026 privat Versicherte (§ 6 Abs. 8 SGB V)Angestellte, die am 31.12.2026 wegen ihres Einkommens privat versichert sind80.550 € / 6.712,50 € im Monat
Besondere Grenze (§ 6 Abs. 7 SGB V)Angestellte, die schon am 31.12.2002 aus diesem Grund privat versichert waren69.750 € / 5.812,50 € im Monat72.900 € / 6.075 € im Monat
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V)Einkommen, bis zu dem die gesetzliche Kasse Beiträge berechnet69.750 € / 5.812,50 € im Monat76.500 € / 6.375 € im Monat

2026: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278). 2027: Referentenentwurf des BMAS vom 21.09.2026 — Beschluss der Bundesregierung und Zustimmung des Bundesrates stehen aus. Die Sonderanhebung um 3.600 € ist gesetzlich festgelegt (BGBl. 2026 I Nr. 228).

Hintergrund

Warum steigt die Grenze 2027 so stark?

Normalerweise folgt die Versicherungspflichtgrenze der Lohnentwicklung; für 2027 zählt die des Jahres 2025, laut Entwurf 4,38 Prozent. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 schreibt zusätzlich vor, dass die Grenze 2027 um 3.600 Euro höher liegt, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze. Die Sonderanhebung ist damit beschlossen; offen ist nur die Verordnung, die die genauen Beträge festsetzt.

Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen ihres Einkommens bereits privat versichert sind, hat der Gesetzgeber eine eigene Grenze eingeführt: Sie steigt 2027 nur mit der Lohnentwicklung, ohne den Zuschlag (§ 6 Abs. 8 SGB V). Wer schon privat versichert ist, wird von der Sonderanhebung damit nicht erfasst.

Die endgültigen Werte setzt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Für 2026 hat das Kabinett am 8. Oktober 2025 beschlossen, der Bundesrat am 21. November 2025 zugestimmt. Bis zu diesem Schritt sind die Zahlen für 2027 Entwurfswerte.

Drei typische Lagen

Was bedeutet die neue Grenze für Sie?

Sie wollten zum 1. Januar 2027 in die PKV wechseln

Die Versicherungspflicht endet zum Jahresende nur, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 2026 überschreitet und auch die von 2027 übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Liegt es 2027 unter der neuen Grenze — laut Entwurf 84.150 Euro —, bleiben Sie gesetzlich versichert, auch wenn Sie 2026 darüber lagen.

Sie sind schon privat versichert

Für Sie zählt 2027 die eigene Grenze nach § 6 Abs. 8 SGB V, laut Entwurf 80.550 Euro; wer schon seit 2002 privat versichert ist, hat die niedrigere Grenze nach Absatz 7. Liegt Ihr Entgelt darunter, weil die Grenze steigt, werden Sie versicherungspflichtig und können sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB V) — die Befreiung lässt sich nicht widerrufen. Sinkt dagegen Ihr eigenes Gehalt unter die Grenze, gibt es diese Befreiung in der Regel nicht.

Sie sind freiwillig gesetzlich versichert

Liegt Ihr Entgelt 2026 über 77.400 Euro, 2027 aber unter der neuen Grenze, werden Sie 2027 wieder pflichtversichert. Die Sonderanhebung um 3.600 Euro gehört nicht zu den Änderungen, die eine Befreiung nach § 8 SGB V erlauben. In die private Krankenversicherung wechseln können Sie in der Regel erst, wenn Ihr Entgelt die jeweils geltende Grenze wieder übersteigt.

So gehen Sie vor

Was ist bis zum Jahreswechsel zu tun?

  1. Entgelt ehrlich hochrechnen

    Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Dazu zählen Sonderzahlungen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr kommen, etwa ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld. Prämien, die vom Geschäftsergebnis oder von individueller Leistung abhängen, zählen in der Regel nicht. Ihr Arbeitgeber prüft das zum Jahreswechsel.

  2. Endgültige Werte abwarten

    Hängt Ihre Entscheidung an wenigen hundert Euro, treffen Sie sie erst, wenn die Grenze für 2027 beschlossen ist.

  3. Einen Wechsel ohne Eile vorbereiten

    Wer 2027 wechseln darf und will, klärt vorher, ob ein Versicherer ihn zu normalen Bedingungen annimmt — über eine anonyme Voranfrage, bevor ein Antrag aktenkundig wird.

  4. Die Befreiungsfrist nicht verpassen

    Werden Sie als privat Versicherter 2027 versicherungspflichtig, weil die Grenze steigt, haben Sie ab Beginn der Versicherungspflicht drei Monate Zeit für den Befreiungsantrag bei der Krankenkasse. Wirksam wird die Befreiung nur mit dem Nachweis Ihres privaten Schutzes (§ 8 Abs. 2 SGB V).

Schritt 1 von 3

Wie sind Sie derzeit versichert?

Häufige Fragen

Versicherungspflichtgrenze — kurz beantwortet

Ist die Versicherungspflichtgrenze 2027 schon beschlossen?

Die Sonderanhebung um 3.600 Euro ja — sie steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die genauen Beträge setzt erst die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 fest. Deren Entwurf nennt 84.150 Euro; Bundesregierung und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob Sie als Angestellter gesetzlich versichert sein müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden; was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Für 2027 nennt der Entwurf 84.150 und 76.500 Euro.

Zählt das Weihnachtsgeld mit?

Ja, wenn es mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt wird, etwa weil es im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Zahlungen, die vom Geschäftsergebnis oder von der eigenen Leistung abhängen, zählen in der Regel nicht.

Ich bin über 55 — kann ich zurück in die gesetzliche Kasse?

In der Regel nicht. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Lohnt sich der Wechsel in die PKV überhaupt?

Das ist keine Frage der Grenze, sondern Ihrer Lage: Familie, Gesundheit, Einkommen im Alter. Der Wechsel ist leicht, der Weg zurück oft nicht. Wir rechnen beides durch und sagen es auch, wenn die gesetzliche Kasse für Sie besser passt.

Quellen

  1. Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Stand: Meldung vom 21.09.2026 — Entwurf
  2. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 (öffnet in neuem Tab) Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 · Stand: verkündet am 29.07.2026
  3. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (öffnet in neuem Tab) Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 278 · Stand: gültig ab 01.01.2026
  4. Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Kabinett 08.10.2025, Bundesrat 21.11.2025) (öffnet in neuem Tab) Presse- und Informationsamt der Bundesregierung · Stand 29.04.2026
  5. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 6 Versicherungsfreiheit (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  6. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  7. Grundsätzliche Hinweise: Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (öffnet in neuem Tab) GKV-Spitzenverband (Veröffentlichung über die Techniker Krankenkasse) · Fassung vom 20.03.2019

Knapp an der Grenze?

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