Nur, wenn sie es wählen. Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst keinen Anspruch auf Krankengeld und zahlen dafür den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag. Mit einer Wahlerklärung gegenüber der Kasse wird das Krankengeld Teil der Mitgliedschaft (§ 44 Abs. 2 SGB V). Dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, das Krankengeld beginnt mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V), und die Wahl bindet Sie drei Jahre.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitseinkommens, nach dem zuletzt Ihre Beiträge bemessen wurden, 2026 höchstens 135,63 Euro am Tag (§ 47 SGB V). Wer niedrige Beiträge zahlt, bekommt entsprechend wenig. Und: Geht die Wahlerklärung ein, während Sie schon arbeitsunfähig sind, wirkt sie erst ab dem Tag nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 SGB V). Wer bis zur Krankheit wartet, wartet zu lange.
Für einen anderen Beginn muss jede Kasse Selbstständigen einen Wahltarif Krankengeld anbieten (§ 53 Abs. 6 SGB V). Ab welchem Tag und in welcher Höhe er zahlt, legt die Satzung der Kasse fest. Die Prämie darf nicht nach Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko gestaffelt sein, und auch hier gilt eine Bindung von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V).