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Ratgeber · Wohnen

Leerstand melden: So bleibt das leere Haus versichert

Nach einem Erbfall, dem Umzug der Eltern ins Pflegeheim oder vor dem Verkauf kann ein Haus monatelang leer stehen. Die Wohngebäudeversicherung will davon wissen, und für das leere Haus gelten strengere Pflichten als für das bewohnte. Hier steht, was Sie melden müssen, was im Winter gilt und was passiert, wenn niemand Bescheid gegeben hat.

  • Nach VVG und GDV-Musterbedingungen
  • Stand: 25. September 2026

, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

Kurz gesagt

Muss ich der Versicherung melden, dass mein Haus leer steht?

Ja, melden Sie es: Ein Haus, das nicht mehr genutzt wird, kann eine Gefahrerhöhung sein, und die müssen Sie der Wohngebäudeversicherung unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG). Die Musterbedingungen des GDV nennen genau diesen Fall. Außerdem verlangen sie für ein ungenutztes Haus, es zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Wer das grob fahrlässig versäumt, riskiert eine Kürzung, bei Vorsatz die ganze Leistung.

  • Keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung, eine eingetretene unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG)
  • Eine feste Zahl von Tagen nennen die Musterbedingungen nicht — maßgeblich ist Ihr Vertrag
  • Ungenutztes Haus: kontrollieren und Leitungen entleeren, das ganze Jahr (VGB 2022, A 20.1.2)
  • Möbel machen ein leeres Haus nach dem OLG Celle nicht zu einem genutzten (11 U 179/24, Revision zugelassen)
  • Nach der Meldung darf der Versicherer mehr verlangen, die Gefahr ausschließen oder kündigen (§§ 24, 25 VVG)

Im Überblick

Welche Pflichten gelten, wenn das Haus leer steht?

Nach dem Gesetz und den Musterbedingungen des GDV. Ihr Versicherer kann davon abweichen — maßgeblich sind die Bedingungen in Ihrem Vertrag.

Welche Pflichten gelten, wenn das Haus leer steht?
PflichtWas konkretFundstelle
Leerstand meldenVorher mit dem Versicherer absprechen, sonst unverzüglich nach Kenntnis anzeigen. Der Vertrag kann dafür Text- oder Schriftform vorschreiben.§§ 23, 32 VVG; VGB 2022, A 21.1.2
KontrollierenZu jeder Jahreszeit „genügend häufig“. Einen festen Abstand nennen die Musterbedingungen nicht.VGB 2022, A 20.1.2
Wasser absperren und entleerenAlle wasserführenden Anlagen absperren, entleeren und entleert halten — im ungenutzten Haus auch im Sommer.VGB 2022, A 20.1.2
HeizenIn der kalten Jahreszeit jedes Gebäude beheizen und kontrollieren oder entleeren. Für ein ungenutztes kommt das Entleeren ausdrücklich hinzu — Heizen allein reicht dort nach den Musterbedingungen nicht.VGB 2022, A 20.1.2 und A 20.1.3
Instand haltenLeitungen, Dach und außen angebrachte Sachen in ordnungsgemäßem Zustand halten, Mängel unverzüglich beseitigen.VGB 2022, A 20.1.1
Hausrat im leeren HausLänger unbewohnt als im Vertrag festgelegt und weder beaufsichtigt noch gesichert: mögliche Gefahrerhöhung. Die Zahl der Tage setzt der Versicherer.VHB 2022, A 23.1.3
Wasserzähler in KasselVor Frost schützen; in der kalten Jahreszeit die nötigen Frostschutzmaßnahmen auf dem Grundstück treffen.Wasserversorgungssatzung Kassel, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1

GDV-Musterbedingungen VGB 2022 und VHB 2022, Stand Juni 2026 — unverbindlich, abweichende Vereinbarungen sind möglich. VVG abgerufen am 25.09.2026. Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel in der Fassung vom 10.11.2025; sie gilt im Versorgungsgebiet der Stadt.

Schritt 1 von 3

Um welches Gebäude geht es?

Die Definition

Ab wann gilt ein Haus als leerstehend?

Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Die Musterbedingungen des GDV für die Wohngebäudeversicherung sprechen von einem Gebäude, das ganz oder zum überwiegenden Teil nicht mehr genutzt wird (VGB 2022, A 21.1.2). Eine Zahl von Tagen nennen sie nicht. Ob Ihr Versicherer eine Frist setzt, steht in Ihren Bedingungen — suchen Sie dort nach „Gefahrerhöhung“ und nach „Sicherheitsvorschriften“.

In der Hausratversicherung ist es ähnlich: Die Musterbedingungen nennen eine Wohnung, die länger als eine bestimmte Zahl von Tagen unbewohnt und dabei weder beaufsichtigt noch gesichert ist. Die Zahl selbst ist dort offen gelassen; jeder Versicherer setzt seine eigene ein (VHB 2022, A 23.1.3). Eine Frist, die für alle gilt, gibt es also nicht.

Was „nicht genutzt“ heißt, hat das Oberlandesgericht Celle 2025 zur gleichlautenden Sicherheitsvorschrift älterer Bedingungen (VGB 2000) entschieden: Ein Haus, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnte und nur noch die Möbel standen, die im Pflegeheim keinen Platz fanden, war ungenutzt (Urteil vom 10.07.2025, 11 U 179/24). Möbel machen ein Haus also nicht zu einem bewohnten. Die Jahresangabe beschreibt den Fall, sie ist keine Frist. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Umgekehrt ist nicht jeder Leerstand automatisch eine Gefahrerhöhung. Die Musterbedingungen sagen, sie „kann“ vorliegen, und eine nur unerhebliche Erhöhung zählt nicht (§ 27 VVG). Weil sich das vorher selten sicher sagen lässt, ist die Meldung der sichere Weg.

Im Winter

Was muss ich im Winter tun, damit die Versicherung bei Frost zahlt?

Frostschäden an Rohren, Armaturen und Heizkörpern sind in der Wohngebäudeversicherung versichert, wenn der Vertrag Leitungswasser einschließt (VGB 2022, A 4.3). Für ein Haus, das niemand nutzt, verlangen die Musterbedingungen als Sicherheitsvorschrift zwei Dinge, die das ganze Jahr gelten: Das Haus ist genügend häufig zu kontrollieren, und alle wasserführenden Anlagen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten (A 20.1.2).

Heizen allein genügt danach nicht. Die Wahl „beheizen oder entleeren“ für die kalte Jahreszeit gilt zwar für jedes Gebäude (A 20.1.3); beim ungenutzten kommt die Pflicht zum Entleeren aber ausdrücklich hinzu, und zwar für alle wasserführenden Anlagen; dazu kann auch die Heizung gehören. Wollen Sie das leere Haus lieber frostfrei beheizen, fragen Sie Ihren Versicherer, ob er das statt der Entleerung akzeptiert, und lassen Sie es sich in Textform bestätigen. Ihr Tarif kann von den Musterbedingungen abweichen — maßgeblich sind seine Sicherheitsvorschriften.

Wie oft „genügend häufig“ ist, sagen die Musterbedingungen nicht. Halten Sie jede Kontrolle mit Datum fest: wer da war, ob das Wasser abgesperrt war, ob alles trocken ist. Denken Sie an den Außenwasserhahn. Im Versorgungsgebiet der Stadt Kassel verlangt zudem die Wasserversorgungssatzung, in der kalten Jahreszeit die nötigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen und den Wasserzähler vor Frost zu schützen (§ 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1).

Diese Pflichten gelten neben der Meldung: Auch wer den Leerstand angezeigt hat, muss kontrollieren und entleeren. Bei einem Verstoß darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit kürzen, bei Vorsatz ganz ablehnen. Er muss trotzdem zahlen, soweit Sie nachweisen, dass der Verstoß für den Schaden nicht ursächlich war, außer bei Arglist (§ 28 Abs. 2 und 3 VVG).

Ohne Meldung

Zahlt die Versicherung, wenn ich den Leerstand nicht gemeldet habe?

Leicht fahrlässig: kein Abzug

Beruht das Versäumnis nur auf einfacher Fahrlässigkeit, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet (§ 26 VVG). Er kann den Vertrag aber mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 VVG).

Grob fahrlässig: Kürzung

Der Versicherer darf seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Dass es nicht grob fahrlässig war, müssen Sie beweisen (§ 26 Abs. 1 VVG).

Vorsätzlich: keine Leistung

Wer die Pflicht vorsätzlich verletzt, verliert den Anspruch auf die Leistung (§ 26 Abs. 1 und 2 VVG).

Kein Zusammenhang: volle Leistung

Hat der Leerstand weder den Schaden noch seinen Umfang beeinflusst, muss der Versicherer zahlen (§ 26 Abs. 3 VVG). Nach den Musterbedingungen müssen Sie das nachweisen (Teil B, B3.2.5.3).

Weitere Ausnahmen

Ist der Leerstand ohne Ihr Zutun eingetreten oder haben Sie ihn erst nachträglich als Gefahrerhöhung erkannt, gilt eine Kürzung oder Leistungsfreiheit erst für Schäden, die später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Anzeige hätte eingehen müssen. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er zu diesem Zeitpunkt ohnehin vom Leerstand wusste oder wenn seine Frist für eine Kündigung vor dem Schaden ungenutzt abgelaufen war (§ 26 Abs. 2 und 3 VVG).

Schritt für Schritt

Wie melde ich den Leerstand richtig?

  1. Früh melden, in Textform

    Am besten, bevor das Haus leer steht, sonst unverzüglich: per Brief oder E-Mail. Seit wann, voraussichtlich wie lange, warum — und wer nach dem Haus sieht.

  2. Auflagen bestätigen lassen

    Wie oft soll kontrolliert werden? Reicht Heizen, oder müssen die Leitungen leer sein? Ändert sich der Beitrag? Lassen Sie sich die Antworten in Textform geben.

  3. Absperren, entleeren, festhalten

    Wasser absperren, Leitungen und Außenwasserhahn entleeren, jede Kontrolle mit Datum notieren. Eine Heizungsanlage entleert am besten ein Fachbetrieb.

  4. Änderungen wieder melden

    Ziehen Mieter ein, wird verkauft oder umgebaut, gehört das ebenfalls zum Versicherer. Umbauten mit offenem Dach nennen die Musterbedingungen selbst als mögliche Gefahrerhöhung (VGB 2022, A 21.1.3).

Häufige Fragen

Leerstand — was Eigentümer und Angehörige fragen

Was gilt für das Haus der Eltern nach dem Umzug ins Pflegeheim?

Ihre Eltern bleiben Eigentümer und Versicherungsnehmer — und damit bleiben auch die Pflichten aus dem Vertrag bei ihnen. Zieht niemand nach, gehört der Leerstand dem Wohngebäudeversicherer gemeldet, und für das ungenutzte Haus gelten Kontrolle und Entleerung. Dass Möbel im Haus bleiben, ändert daran nichts: Das OLG Celle hat genau so ein Haus als ungenutzt eingestuft. Dort hatten die Angehörigen etwa wöchentlich nach dem Rechten gesehen, das Wasser aber zweimal nicht abgesperrt; der Versicherer durfte um ein Drittel kürzen statt der verlangten 80 Prozent (Urteil vom 10.07.2025, 11 U 179/24). In der Hausratversicherung gilt nach den Musterbedingungen die vollständige und dauerhafte Auflösung des Hausrats als Wegfall des versicherten Interesses, und dazu zählen sie auch die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Der Vertrag endet dann, sobald der Versicherer davon erfährt (Teil B, B2.1.5). Klären Sie deshalb, ob die Sachen im Haus noch versichert sind. Können Ihre Eltern das nicht mehr selbst regeln, braucht, wer für sie handelt, eine Vollmacht — oder er ist ihr rechtlicher Betreuer.

Ich habe ein Haus geerbt, das leer steht. Was muss ich tun?

Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Wohngebäudeversicherung läuft also weiter — mit ihren Pflichten. Teilen Sie dem Versicherer den Todesfall mit, wer jetzt Ansprechpartner ist und dass das Haus leer steht. Sorgen Sie dafür, dass es kontrolliert wird und die Leitungen entleert sind, gerade wenn der Winter kommt. Ob und wann Sie Erbe geworden sind und was aus dem Haus werden soll, sind erbrechtliche Fragen; sie gehören zum Nachlassgericht, zum Notar oder zum Anwalt.

Das Haus steht zum Verkauf leer. Wie lange bin ich zuständig?

Bis der Käufer als Eigentümer im Grundbuch steht, bleiben Sie Versicherungsnehmer; erst dann tritt er in den Vertrag ein (§ 95 VVG; VGB 2022, A 23.1.1). Bis dahin gelten Meldung, Kontrolle und Entleerung für Sie. Den Verkauf zeigen Sie dem Versicherer unverzüglich in Textform an (VGB 2022, A 23.3.1). Fragen zum Kaufvertrag gehören zum Notar.

Darf der Versicherer nach meiner Meldung kündigen oder mehr verlangen?

Ja. Er kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen höheren Beitrag verlangen oder die höhere Gefahr vom Schutz ausschließen (§§ 24, 25 VVG). Er kann den Vertrag auch unverändert lassen. Steigt der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt er die Gefahr aus, können Sie binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen; darauf muss er Sie hinweisen (§ 25 Abs. 2 VVG). Seine Rechte erlöschen, wenn er sie nicht binnen eines Monats ausübt, nachdem er vom Leerstand erfahren hat, oder wenn das Haus wieder so genutzt wird wie vorher (§ 24 Abs. 3 VVG). Kündigen Sie selbst erst, wenn der Anschlussvertrag steht.

Gilt das auch, wenn nur eine Wohnung im Haus leer steht?

Zum Teil. Kontrollieren und Entleeren verlangen die Musterbedingungen auch für nicht genutzte Gebäudeteile, etwa eine leere Einliegerwohnung (VGB 2022, A 20.1.2). Als Beispiel für eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nennen sie dagegen den Fall, dass das Gebäude oder sein überwiegender Teil nicht mehr genutzt wird (A 21.1.2). Ob Ihr Versicherer schon von einer einzelnen leeren Wohnung wissen will, fragen Sie am besten nach — und heben die Antwort auf.

Wer haftet, wenn vom leeren Haus ein Dachziegel fällt?

Lösen sich Teile eines Gebäudes wegen mangelhafter Unterhaltung, haftet der Eigenbesitzer des Grundstücks, in der Regel der Eigentümer — es sei denn, er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet (§ 836 BGB). Ein leeres Haus braucht deshalb auch den Blick aufs Dach und auf die Fassade. Ob Ihre Privathaftpflicht das leere Haus einschließt, steht in ihren Bedingungen: Die Musterbedingungen versichern das Einfamilienhaus nur, wenn Sie es ausschließlich zu Wohnzwecken verwenden (AVB PHV, A1-6.3.1). Passt das nicht mehr, ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Weg; wann sie nötig ist, steht im Ratgeber dazu.

Quellen

  1. Versicherungsvertragsgesetz, §§ 23 bis 27 Gefahrerhöhung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  2. Versicherungsvertragsgesetz, § 28 Obliegenheiten, § 32 Schrift- und Textform, § 95 Veräußerung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  3. Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 – Wohnflächenmodell), A 4.3, A 20, A 21, A 23 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Juni 2026
  4. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022 – Quadratmetermodell), A 23 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Juni 2026
  5. Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (Teil B, Monoline-Variante), B2.1.5, B3.2 und B3.3 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Juni 2026
  6. OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025, 11 U 179/24 — ungenutztes Gebäude nach Umzug ins Pflegeheim (Revision zugelassen) (öffnet in neuem Tab) Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) · abgerufen am 25.09.2026
  7. Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 (öffnet in neuem Tab) Stadt Kassel · Fassung vom 10.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026
  8. Bürgerliches Gesetzbuch, § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  9. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1922 Gesamtrechtsnachfolge (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  10. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV), A1-6.3 Haus- und Grundbesitz (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Mai 2020

Leerstand, Frist, Heizen oder Entleeren: Was steht in Ihrem Vertrag?

Ich lese Ihre Bedingungen und sage Ihnen, was sie beim Leerstand verlangen. Kostenlos — vergütet werde ich über die Courtage im Beitrag des Versicherers. Für einen Schaden, der schon eingetreten ist, kommt ein neuer Vertrag allerdings zu spät.