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Ratgeber · Wohnen

Versicherer hat nach dem Schaden gekündigt — was jetzt?

Nach einem Schaden darf der Versicherer kündigen — beim Haus, beim Hausrat, in der Haftpflicht und beim Auto. Hier steht, wie viel Zeit Ihnen bleibt, was in den neuen Antrag gehört, was es mit der HIS-Datei auf sich hat und wo ein Versicherer Sie nehmen muss: nur in der Kfz-Haftpflicht.

  • An keine Versicherungsgesellschaft gebunden
  • Nach VVG, Pflichtversicherungsgesetz und GDV-Musterbedingungen

, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

Kurz gesagt

Versicherer hat nach dem Schaden gekündigt — darf er das, und was jetzt?

Ja, nach einem Schaden darf der Versicherer kündigen: in der Sachversicherung wie Wohngebäude, Hausrat und Kasko nach § 92 VVG, in der Haftpflicht nach § 111 VVG. Er muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten — in dieser Zeit brauchen Sie neuen Schutz. Im neuen Antrag geben Sie Kündigung und Vorschäden an, wenn danach gefragt wird (§ 19 VVG). Von diesen Verträgen muss ein anderer Versicherer Sie nur in der Kfz-Haftpflicht nehmen (§ 5 PflVG).

  • Wohngebäude, Hausrat, Kasko: Kündigung zulässig bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG)
  • Haftpflicht: binnen eines Monats nach Anerkennung oder unberechtigter Ablehnung des Anspruchs oder nach Rechtskraft des Urteils im Prozess mit dem Geschädigten (§ 111 VVG)
  • Kündigt der Versicherer, wird das nach den Musterbedingungen einen Monat nach Zugang wirksam (Teil B B2.2.3, AKB G.3.3)
  • Im neuen Antrag jede Frage vollständig beantworten (§ 19 VVG)
  • Annahmepflicht nur in der Kfz-Haftpflicht — nicht für den Versicherer, der Ihnen nach dem Schaden gekündigt hat (§ 5 Abs. 4 PflVG)

Im Überblick

Wann darf der Versicherer nach einem Schaden kündigen — und muss mich ein anderer nehmen?

Nach dem Gesetz und den Musterbedingungen des GDV. Die Muster sind unverbindlich; was für Sie gilt, steht in Ihrem Vertrag.

Wann darf der Versicherer nach einem Schaden kündigen — und muss mich ein anderer nehmen?
VertragKündigung des Versicherers zulässigWirksamMuss ein anderer Versicherer Sie nehmen?Fundstelle
Wohngebäudeversicherungbis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigungeinen Monat nach ZugangNein — jeder Versicherer entscheidet selbst§ 92 VVG; Teil B B2.2
Hausratversicherungbis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigungeinen Monat nach ZugangNein§ 92 VVG; Teil B B2.2
PrivathaftpflichtGesetz: binnen eines Monats nach Anerkennung oder unberechtigter Ablehnung des Anspruchs oder nach Rechtskraft des Urteils im Prozess mit dem Geschädigten. Musterbedingungen: binnen eines Monats nach Zahlung, unberechtigter Ablehnung oder Zustellung einer Klageeinen Monat nach ZugangNein§ 111 VVG; AVB PHV B2-2
Kfz-Haftpflichtbinnen eines Monats nach Anerkennung oder unberechtigter Ablehnung oder nach einer Weisung zum Rechtsstreit, außerdem bis einen Monat nach Rechtskraft des Urteilseinen Monat nach ZugangJa, bis zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen — mit wenigen Ausnahmen, etwa für den Versicherer, der Ihnen nach dem Schaden gekündigt hat§ 111 VVG; AKB G.3.3; § 5 Abs. 2 bis 4 PflVG
Teil- und Vollkaskobis einen Monat nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigungeinen Monat nach ZugangNein§ 92 VVG; AKB G.3.3

VVG und PflVG abgerufen am 25.09.2026. GDV-Musterbedingungen: Teil B (Stand Juni 2026, gilt für Wohngebäude und Hausrat), AVB PHV (Mai 2020), AKB 2015 (30.04.2025). Das Gesetz verlangt vom Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat (§ 92 Abs. 2, § 111 Abs. 2 VVG); Ihr Vertrag kann vom Muster abweichen.

Schritt 1 von 3

Um welches Gebäude geht es?

Die Rechtslage

Darf mir die Versicherung nach einem Schaden einfach kündigen?

Ja. In der Sachversicherung — Wohngebäude, Hausrat, Kasko — darf nach einem Versicherungsfall jede Seite kündigen, der Versicherer ebenso wie Sie (§ 92 Abs. 1 VVG). Das Gesetz knüpft nur an den Versicherungsfall an: nicht an die Höhe des Schadens, nicht an die Zahl der Schäden und nicht daran, ob Sie ihn verschuldet haben.

Die Frist ist für beide Seiten kurz. Gekündigt werden darf nur bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, und der Versicherer muss eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten (§ 92 Abs. 2 VVG). Nach den Musterbedingungen braucht die Kündigung Textform und wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam (Teil B B2.2).

In der Haftpflicht gilt eine eigene Regel (§ 111 VVG). Dort entsteht das Kündigungsrecht erst, wenn der Versicherer Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder wenn er Sie anweist, es auf einen Prozess mit dem Geschädigten ankommen zu lassen (§ 111 Abs. 1 VVG). Kündigen darf man dann nur binnen eines Monats nach der Anerkennung oder Ablehnung oder nach Rechtskraft des Urteils in diesem Prozess (§ 111 Abs. 2 VVG). Die Musterbedingungen der Privathaftpflicht knüpfen stattdessen an eine Zahlung, eine unberechtigte Ablehnung oder die Zustellung einer Klage (AVB PHV B2-2.1).

Auch ganz ohne Schaden kann der Versicherer ordentlich zum Ende des Versicherungsjahres kündigen — mit derselben Frist, die für Sie gilt (§ 11 Abs. 3 VVG): nach den Musterbedingungen drei Monate, in der Kfz-Versicherung einen Monat (Teil B B2.1.2, AKB G.3.1).

Kündigungsgründe

Welcher Grund steht im Kündigungs­schreiben — und was folgt daraus?

Nicht jede Kündigung nach einem Schaden stützt sich auf den Schaden selbst. Achten Sie darauf, welche Grundlage das Schreiben nennt: Davon hängen Frist und Wirkung ab.

Welcher Grund steht im Kündigungsschreiben — und was folgt daraus?
GrundWann die Kündigung wirktFundstelle
Versicherungsfall in der Sachversicherung: Wohngebäude, Hausrat, Kaskomit einem Monat Frist; zulässig bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung§ 92 VVG; Teil B B2.2; AKB G.3.3
Versicherungsfall in der Haftpflichtmit einem Monat Frist; zulässig binnen eines Monats nach Anerkennung oder unberechtigter Ablehnung des Anspruchs oder nach Rechtskraft des Urteils im Prozess mit dem Geschädigten§ 111 VVG; AVB PHV B2-2; AKB G.3.3
Ordentliche Kündigung, ohne besonderen Anlasszum Ende des Versicherungsjahres; Frist ein bis drei Monate, nach den Musterbedingungen drei Monate, in der Kfz-Versicherung einen Monat§ 11 VVG; Teil B B2.1.2; AKB G.3.1
Folgebeitrag nicht gezahlt, obwohl der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hatohne Frist; die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie binnen eines Monats nachzahlen§ 38 VVG; AKB G.3.4
Gefahrerhöhungohne Frist, wenn Sie die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne Zustimmung erhöht haben; sonst mit einem Monat Frist — jeweils nur binnen eines Monats, nachdem der Versicherer davon erfahren hat, und nicht mehr, wenn der frühere Zustand wiederhergestellt ist§§ 23, 24 VVG; Teil B B3.2.3
Vertragliche Obliegenheit vor dem Schaden verletzt, etwa eine Sicherheitsvorschriftohne Frist, binnen eines Monats, nachdem der Versicherer davon erfahren hat — nicht, wenn Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben§ 28 Abs. 1 VVG; Teil B B3.3.1.2; AKB G.3.5
Frage im Antrag falsch beantwortet — der Versicherer erfährt es etwa bei der Schadenprüfungje nach Verschulden Rücktritt, Kündigung mit einem Monat Frist oder Vertragsanpassung; schriftlich geltend zu machen binnen eines Monats, nachdem er davon erfahren hat§§ 19, 21 VVG; Teil B B3.1

VVG abgerufen am 25.09.2026; GDV-Musterbedingungen Teil B (Stand Juni 2026), AVB PHV (Mai 2020), AKB 2015 (Stand 30.04.2025). Ob eine Kündigung im Einzelfall wirksam ist, ist eine Rechtsfrage.

Schritt für Schritt

Was tun, wenn die Kündigung da ist?

  1. Zugang notieren, Frist ausrechnen

    Nach den Musterbedingungen wird die Kündigung einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam (Teil B B2.2.3, AKB G.3.3). Bis dahin läuft der Vertrag weiter. Heben Sie Schreiben und Umschlag auf.

  2. Unterlagen zusammen­stellen

    Versicherungsschein, Kündigung, eine Aufstellung Ihrer Schäden mit Datum und Ursache — und Belege, dass der Schaden behoben und die Ursache beseitigt ist, etwa die Rechnung für eine erneuerte Leitung.

  3. Mit voll­ständigen Angaben anfragen

    Mehrere Versicherer mit denselben, vollständigen Angaben anfragen, bevor ein Antrag gestellt wird. Eine Zusage gibt es vorher nicht; jeder Versicherer prüft selbst.

  4. Nahtlos wechseln, Bank einbeziehen

    Der neue Vertrag beginnt spätestens an dem Tag, an dem der alte endet. Steht eine Grundschuld auf dem Haus, sprechen Sie früh mit Ihrer Bank.

Neuer Schutz

Wie finde ich nach einer Kündigung eine neue Wohn­gebäude­versicherung?

Mit vollständigen Angaben und etwas Vorlauf. Anders als in der Kfz-Haftpflicht muss Sie in der Wohngebäudeversicherung kein Versicherer nehmen; jeder prüft das Risiko selbst. Neue Versicherer fragen, ob und wo Sie bisher versichert waren. Eine Kündigung durch den Vorversicherer werten sie nach Einschätzung der Verbraucherzentrale meist als Hinweis auf ein zu hohes Schadenrisiko — und versichern das Gebäude dann meist nur zu höherem Beitrag, mit höherem Selbstbehalt oder gar nicht (Stand 11. Februar 2025).

Was hilft, ist ein vollständiges Bild: welcher Schaden, welche Ursache, was seither geändert wurde. Beantworten Sie jede Frage im Antrag vollständig und legen Sie dazu, was Sie nach dem Schaden erneuert haben. Das gibt dem Versicherer eine Grundlage, das Risiko neu einzuschätzen.

Findet sich kein Angebot für alle Gefahren, gibt es einen Zwischenweg: Nach den Musterbedingungen lassen sich Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel auch einzeln versichern; Elementarschutz nur zusammen mit mindestens einer dieser Gefahren (VGB 2022 A 1). Ob ein Versicherer so zeichnet, entscheidet er selbst. Bei einer Hausfinanzierung verlangen Banken nach Angabe der Verbraucherzentrale zwingend zumindest den Schutz gegen Feuer.

Ist die Kündigung noch nicht ausgesprochen und bietet Ihr Versicherer an, den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortzuführen — etwa mit höherem Beitrag oder Selbstbehalt —, rät die Verbraucherzentrale, ein solches Angebot eher anzunehmen, für höchstens ein Jahr, und aus dem laufenden Vertrag heraus in Ruhe zu suchen. Einen Anspruch auf ein solches Angebot haben Sie nicht.

Ein typisches Beispiel

Angenommen, nach einem Leitungswasser­schaden kommt die Kündigung

Angenommen, in einem Einfamilienhaus platzt im Winter eine Wasserleitung. Der Versicherer reguliert den Schaden; kurz danach kommt seine Kündigung, wirksam einen Monat nach Zugang. Die Eigentümerin hat damit einen Monat. Sie legt Kündigung, Versicherungsschein, die Rechnung für die erneuerten Leitungen und eine Aufstellung ihrer früheren Schäden zusammen. Mit diesen Angaben wird bei mehreren Versicherern angefragt, bevor sie irgendwo einen Antrag stellt. Ob und zu welchen Bedingungen einer annimmt — mit höherem Beitrag, mit Selbstbehalt oder zunächst ohne Leitungswasser —, entscheidet jeder Versicherer selbst. Weil auf dem Haus eine Grundschuld steht, spricht sie früh mit ihrer Bank.

Der neue Antrag

Muss ich Kündigung und Vorschäden im neuen Antrag angeben?

Muss ich die Kündigung und Vorschäden im neuen Antrag angeben?

Ja, wenn der Versicherer danach fragt. Anzeigen müssen Sie alle Ihnen bekannten Umstände, die für seine Entscheidung erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat — bis Sie Ihren Antrag abgeben, und auf Nachfragen auch bis zur Annahme (§ 19 Abs. 1 VVG). Nach Angaben der Verbraucherzentrale fragen neue Versicherer, ob und wo Sie bisher versichert waren. Der Umfang der Pflicht folgt der Frage: Wie weit zurück Vorschäden anzugeben sind, steht im Antrag, nicht im Gesetz.

Was passiert, wenn ich eine Kündigung oder einen Vorschaden weglasse?

Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn mit einem Monat Frist kündigen oder ihn zu anderen Bedingungen fortführen — rückwirkend, wenn Sie die falsche Angabe zu vertreten haben, sonst ab der laufenden Versicherungsperiode (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG). Diese Rechte hat er nur, wenn er Sie vorher gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Tritt er nach einem Schaden zurück, muss er nur zahlen, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt noch für den Umfang des Schadens ursächlich war — bei Arglist gar nicht (§ 21 Abs. 2 VVG). Bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag außerdem anfechten (§ 22 VVG). Die Rechte aus § 19 erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn — nicht aber für Schäden, die vorher eingetreten sind (§ 21 Abs. 3 VVG).

Ich habe selbst gekündigt, bevor der Versicherer es tat — was gebe ich an?

Das, was war. Haben Sie nach dem Schaden selbst gekündigt, hat der Versicherer nicht gekündigt. Kam seine Kündigung zuerst, bleibt es eine Kündigung durch den Versicherer, auch wenn Sie danach selbst kündigen. Die Vorschäden gehören in beiden Fällen in den Antrag, wenn danach gefragt wird. Die Verbraucherzentrale rät, erst Angebote anderer Versicherer einzuholen und dann selbst zu kündigen, statt eine Kündigung des Versicherers abzuwarten.

Ich habe es meinem Makler gesagt — reicht das?

Nein. Was Sie einem Versicherungsvertreter sagen, gilt als dem Versicherer bekannt (§ 70 VVG). Ein Makler wird aber für Sie tätig, nicht im Auftrag eines Versicherers (§ 59 Abs. 3 VVG) — was er weiß, weiß der Versicherer deshalb noch nicht. Maßgeblich ist, was im Antrag steht. Kündigung und Vorschäden schreibe ich deshalb mit Ihnen in den Antrag, statt sie nur zu notieren.

Kann ich vorher unverbindlich fragen, ob mich ein Versicherer nimmt?

Ja. Ich schildere Gebäude, Schäden und was seither erneuert wurde, und frage mehrere Versicherer, ob und zu welchen Bedingungen sie annehmen würden — bevor ein Antrag gestellt wird. Eine Zusage ist die Antwort nicht: Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Versicherer Ihren Antrag annimmt, und bis dahin gilt die Anzeigepflicht auch für seine Nachfragen (§ 19 Abs. 1 VVG).

HIS

Was ist die HIS-Datei — und stehe ich jetzt darin?

HIS ist das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, betrieben von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden. Versicherer melden dorthin erhöhte Risiken und Auffälligkeiten und fragen es bei neuen Anträgen und in der Schadenbearbeitung ab. Nach Angaben des Betreibers ist es keine „schwarze Liste“: Ein Eintrag ist ein Hinweis, einen Fall genauer zu prüfen, und führt nicht automatisch zur Ablehnung.

Nicht jeder Schaden führt zu einem Eintrag. Gemeldet wird nach festgelegten Kriterien; als Beispiele nennt der Betreiber auffällig viele Schäden in kurzer Zeit, den Verdacht auf gestellte Unfälle und fiktive Abrechnungen über Gutachten. Zu Gebäuden werden Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Schäden gespeichert, zu Fahrzeugen etwa Totalschäden. Die Kündigung selbst nennt der Betreiber nicht unter seinen Beispielen. Die Daten werden nach Versicherungssparten getrennt verarbeitet; die private Krankenversicherung nutzt das System nicht.

Ob Sie darin stehen, erfahren Sie auf zwei Wegen. Wer eingemeldet wird, wird nach Angaben des Betreibers darüber informiert. Und bei der Besurance HIS GmbH kann jede Person unentgeltlich eine Selbstauskunft anfordern, auch online. Für Angaben zum Gebäude braucht es einen Eigentumsnachweis wie den letzten Versicherungsschein, für Angaben zum Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung.

Einträge werden in der Regel am Ende des vierten Kalenderjahres nach der ersten Speicherung gelöscht; eine erneute Meldung verlängert das um vier Jahre, auf höchstens zehn. Ist eine Meldung falsch oder entfällt ihr Grund, muss der meldende Versicherer sie löschen oder berichtigen lassen. Beschweren können Sie sich beim Betreiber, beim meldenden Versicherer und bei der Datenschutzaufsicht: für die Besurance HIS GmbH beim Hessischen Datenschutzbeauftragten, für die Meldung selbst bei der Aufsicht, die für den meldenden Versicherer zuständig ist.

Kfz

Muss mich eine Kfz-Versicherung nach einer Kündigung nehmen?

In der Kfz-Haftpflicht ja — mit Ausnahmen. Jeder Versicherer, der in Deutschland Kfz-Haftpflicht anbietet, muss Halter zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht versichern (§ 5 Abs. 2 PflVG). Die Pflicht reicht so weit wie die Versicherungspflicht selbst, also bis zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen: 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden je Schadensfall (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG).

Ablehnen darf ein Versicherer nur, wenn sein Geschäftsplan den Vertrag sachlich oder örtlich nicht zulässt — oder wenn Sie schon bei ihm versichert waren und er den Vertrag nach einem Versicherungsfall oder wegen Beitragsverzugs gekündigt, wegen Täuschung oder Drohung angefochten hat oder wegen verletzter Anzeigepflicht oder nicht gezahlter Erstprämie zurückgetreten ist (§ 5 Abs. 4 PflVG). Der Versicherer, der Ihnen nach dem Schaden gekündigt hat, muss Sie also nicht wieder nehmen. Ein anderer muss es, soweit sein Geschäftsplan den Vertrag zulässt.

Für Pkw, Kombis bis eine Tonne Nutzlast und Zweiräder gilt Ihr Antrag als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht binnen zwei Wochen schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbar höheren Gefahr ein abweichendes Angebot macht (§ 5 Abs. 3 PflVG). Ein höherer Beitrag ist also auch mit Annahmepflicht möglich. Für Teil- und Vollkasko gibt es keine Annahmepflicht. Nach den Musterbedingungen darf der Versicherer bei einem Kündigungsanlass in einem Teil auch die ganze Kfz-Versicherung des Fahrzeugs kündigen (AKB G.4.2). Kündigt er nur einen Teil, etwa die Kasko, können Sie die Kündigung binnen zwei Wochen auf die ganze Kfz-Versicherung des Fahrzeugs ausdehnen (AKB G.4.3).

Ihre Schadenfreiheitsklasse nehmen Sie mit: Beim Versichererwechsel übernimmt der neue Versicherer den Schadenverlauf und fragt ihn beim bisherigen ab (AKB I.6.1.4, I.8.1). Hat der Versicherer für den Schaden in der Kfz-Haftpflicht oder der Vollkasko gezahlt oder Geld dafür zurückgestellt, gilt das Jahr als schadenbelastet, und der Vertrag wird zurückgestuft (AKB I.3.5, I.4.2). Schadenfreiheitsklassen gibt es nach den Musterbedingungen nur in diesen beiden Versicherungen (AKB I.1).

Ohne Kfz-Haftpflicht darf das Auto nicht gefahren werden (§ 6 PflVG). Endet der Vertrag, bevor die Versicherungsbestätigung eines neuen Versicherers bei der Zulassungsbehörde ist, kann der bisherige Versicherer das der Behörde anzeigen, und das Fahrzeug ist außer Betrieb zu setzen (§ 51 FZV). Die Bestätigung schickt der neue Versicherer elektronisch (§ 49 FZV) — lassen Sie den neuen Vertrag spätestens zum Kündigungstermin beginnen.

Häufige Fragen

Nach dem Schaden gekündigt — kurz beantwortet

Hausratversicherung nach Schadensmeldung gekündigt — gilt dasselbe?

Ja. Auch die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung: Nach einem Versicherungsfall darf der Versicherer bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen, mit einem Monat Frist (§ 92 VVG, Teil B B2.2). Eine Annahmepflicht gibt es auch hier nicht. Für den neuen Antrag gilt dasselbe wie beim Gebäude: Beantworten Sie jede Frage nach Vorschäden und bisheriger Versicherung vollständig (§ 19 VVG).

Welche Wohngebäudeversicherung nimmt mich nach einer Kündigung?

Das lässt sich nicht vorab für alle sagen. Eine Liste gibt es nicht, und eine Pflicht zur Annahme hat kein Wohngebäudeversicherer. Jeder entscheidet nach eigener Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen er ein Gebäude nach einer Kündigung versichert. Deshalb fragt man mit denselben, vollständigen Angaben bei mehreren an — bevor irgendwo ein Antrag liegt.

Kann ich der Kündigung widersprechen?

Ein Widerspruchsrecht sieht das Gesetz nicht vor: Die Kündigung nach einem Schaden braucht Ihre Zustimmung nicht (§§ 92, 111 VVG). Prüfen lässt sich, ob sie rechtzeitig und in der vereinbarten Form zuging — nach den Musterbedingungen in Textform. Ob sie im Einzelfall wirksam ist, ist eine Rechtsfrage: Dafür sind Verbraucherzentrale, Versicherungsombudsmann oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht die richtige Adresse, nicht ein Makler.

Was bedeutet die Kündigung für meine Baufinanzierung?

Hat Ihre Bank ihre Grundschuld beim Versicherer angemeldet, schützt das Gesetz vor allem sie: Für die Feuerversicherung des Gebäudes wirkt das Vertragsende ihr gegenüber erst zwei Monate, nachdem sie davon erfahren hat (§§ 143, 148 VVG). Ihr eigener Schutz endet trotzdem zum Kündigungstermin. Banken verlangen bei einer Hausfinanzierung nach Angabe der Verbraucherzentrale zumindest den Schutz gegen Feuer; was Ihr Darlehensvertrag verlangt, steht dort. Sprechen Sie deshalb früh mit der Bank.

Brauche ich für meine eigene Kündigung nach dem Schaden die Zustimmung der Bank?

Nein. Ist eine Grundschuld beim Versicherer angemeldet, braucht eine Kündigung von Ihnen für den Feuerschutz sonst den Nachweis, dass der Gläubiger — meist die Bank — zustimmt. Für die Kündigung nach einem Versicherungsfall gilt das nicht (§§ 144, 148 VVG; VGB 2022 A 22). Ob Ihr Darlehensvertrag etwas anderes verlangt, steht dort. Kündigen Sie ohnehin erst, wenn der neue Vertrag angenommen ist.

Bekomme ich Beitrag zurück, wenn der Vertrag vorzeitig endet?

Bei einer Kündigung ja, anteilig: Dem Versicherer steht nur der Beitrag für die Zeit zu, in der Schutz bestand (§ 39 Abs. 1 VVG; Teil B B1.6.1); für die Kfz-Versicherung sagen das die Musterbedingungen ebenso (AKB G.6).

Zahlt ein neuer Vertrag noch für den Schaden, der schon passiert ist?

Nein — dafür kommt eine neue Versicherung zu spät. Der Schutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht (Teil B B1.1), und selbst eine rückwirkend vereinbarte Versicherung zahlt nicht für einen Schaden, von dem Sie bei Ihrem Antrag schon wussten (§ 2 Abs. 2 VVG). Den Schaden, der zur Kündigung geführt hat, reguliert der bisherige Versicherer nach dem bisherigen Vertrag; die Kündigung wirkt nur für die Zukunft.

Quellen

  1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 2, 11, 19, 21 bis 24, 28, 38, 39, 59, 70, 92 und 111 — Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Kündigung nach dem Versicherungsfall (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  2. VVG, §§ 143, 144 und 148 — Gebäudefeuerversicherung, angemeldete Hypotheken und Grundschulden (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  3. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), §§ 5 und 6 und Anlage zu § 4 Abs. 2 — Annahmepflicht, Mindestversicherungssummen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  4. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 49 und 51 — Versicherungsbestätigung, fehlender Versicherungsschutz (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  5. Gemeinsamer Allgemeiner Teil (Teil B) für die Allgemeine Haftpflicht-, die Sach- und die Technischen Versicherungen, B1.1, B1.6, B2.1, B2.2, B3.1 bis B3.3 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Juni 2026
  6. Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“), A 1 und A 22 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Juni 2026
  7. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV), B2-2 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand Mai 2020
  8. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), G.3, G.4, G.6, I.1, I.3.5, I.4, I.6 und I.8 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand 30.04.2025
  9. Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 14 DSGVO (Hinweis- und Informationssystem HIS) (öffnet in neuem Tab) Besurance HIS GmbH · abgerufen am 25.09.2026
  10. Häufige Fragen zum Hinweis- und Informationssystem (HIS) (öffnet in neuem Tab) Besurance HIS GmbH · abgerufen am 25.09.2026
  11. Wohngebäudeversicherung: Preiserhöhungen und richtig kündigen (öffnet in neuem Tab) Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de) · Stand 11.02.2025

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