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Ratgeber · Kfz

Unfall mit Sommerreifen im Winter: Zahlt die Versicherung?

Der erste Frost kommt oft vor dem Termin in der Werkstatt. Wer dann mit Sommerreifen rutscht, will wissen, wer den Schaden trägt. Die Haftpflicht zahlt — bei der Kasko kommt es auf die Umstände an und auf eine Klausel im Vertrag. Dazu: was bei Glatteis und bei einer Dachlawine gilt.

  • Mit Fundstellen aus VVG, StVO und AKB
  • Stand: 25. September 2026

, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

Kurz gesagt

Zahlt die Versicherung bei einem Unfall mit Sommerreifen im Winter?

Ja, die Kfz-Haftpflicht zahlt den Schaden der anderen auch dann, wenn Sie bei Glätte mit Sommerreifen gefahren sind — eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit gibt es dort nicht (§ 103 VVG). Anders die Kasko für Ihr eigenes Auto: Haben Sie den Unfall mit den falschen Reifen grob fahrlässig herbeigeführt, darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG), es sei denn, Ihr Tarif verzichtet auf diesen Einwand. Ob die Fahrt grob fahrlässig war, entscheidet der Einzelfall.

  • Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte: Reifen mit Alpine-Symbol an allen Rädern (§ 2 Abs. 3a StVO)
  • Reine M+S-Reifen genügen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr (§ 52 Abs. 2 StVO)
  • Bußgeld 60 Euro und ein Punkt, mit Behinderung anderer 80 Euro (BKatV Nr. 5a, 5a.1)
  • Rückgriff der Haftpflicht beim Fahrer: bei Sommerreifen umstritten, höchstens 5.000 Euro (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV)
  • Rutschen auf Glatteis ist ein Unfall — das eigene Auto zahlt nur die Vollkasko (AKB A.2.2.2.2)

Im Überblick

Wer zahlt was nach einem Unfall mit Sommerreifen?

Nach Gesetz und den Musterbedingungen des GDV. Ihr Vertrag kann mehr leisten — maßgeblich sind seine Bedingungen.

Wer zahlt was nach einem Unfall mit Sommerreifen?
SchadenWer zahltWas die Sommerreifen ändernFundstelle
Schaden bei anderen — Auto, Leitplanke, VerletzteIhre Kfz-HaftpflichtFür die Geschädigten nichts. Ob der Versicherer danach bei Ihnen Rückgriff nehmen darf, ist umstritten — wenn, dann höchstens 5.000 Euro§§ 103, 115, 117 VVG; § 5 KfzPflVV
Ihr eigenes Auto, mit VollkaskoDie Vollkasko, abzüglich einer vereinbarten SelbstbeteiligungKürzung nach der Schwere des Verschuldens möglich, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde — außer, der Tarif verzichtet darauf§ 81 Abs. 2 VVG; AKB A.2.2.2.2, A.2.9.1
Ihr eigenes Auto, nur mit TeilkaskoDie Teilkasko nur für gebrochene Scheiben (Glasbruch); den übrigen Unfallschaden tragen Sie selbstAuch beim Glasbruch ist eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit möglichAKB A.2.2.1.5, A.2.9.1
Ihr eigenes Auto, nur mit Kfz-HaftpflichtNiemand — die Kfz-Haftpflicht zahlt nur Schäden anderer—AKB A.1.1
Der andere war schuldDessen Kfz-HaftpflichtHaben die Sommerreifen zum Unfall beigetragen, kann Ihnen eine Mithaftung angerechnet werden: Ihr Anspruch sinkt, und Ihre Kfz-Haftpflicht zahlt einen Teil seines Schadens§ 17 StVG; § 254 BGB

Quellen: Versicherungsvertragsgesetz, KfzPflVV, StVG und BGB, abgerufen am 25.09.2026; GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 30.04.2025. Zahlen Haftpflicht oder Vollkasko, wird der Vertrag in der Regel zurückgestuft (AKB I.3.5, I.4.2); in der Teilkasko gibt es keine Schadenfreiheitsklasse.

Schritt 1 von 4

Wie ist Ihr Auto derzeit versichert?

Steht im Versicherungsschein — wenn Sie ihn nicht zur Hand haben, schätzen Sie ruhig.

Die Kasko

Kann die Kasko wegen Sommerreifen kürzen?

Ja, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt — wer also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Dann darf der Versicherer seine Leistung in der Kasko nach der Schwere des Verschuldens kürzen, in besonders schweren Fällen vollständig (§ 81 Abs. 2 VVG; AKB A.2.9.1). Bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 galt noch: grob fahrlässig heißt gar keine Leistung.

Sommerreifen bei Glätte sind aber nicht automatisch grob fahrlässig. Der Versicherer muss beweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben und dass gerade die Reifen den Unfall verursacht haben. Das Landgericht Hamburg ließ die Vollkasko den ganzen Schaden zahlen, obwohl Schnee lag: Das Wetter sei wechselhaft gewesen, an grober Fahrlässigkeit bestünden Zweifel, und es sei nicht sicher, dass es mit Winterreifen nicht zu dem Unfall gekommen wäre (Urteil vom 02.07.2010, 331 S 137/09). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah dagegen grobe Fahrlässigkeit bei einer Fahrt mit Sommerreifen in den Winterurlaub im Hochgebirge — nach damaligem Recht zahlte die Kasko deshalb gar nichts (Urteil vom 10.07.2003, 3 U 186/02). Eine feste Linie gibt es nicht; entschieden wird im Einzelfall.

Worauf es ankommt: wie vorhersehbar die Glätte war — Jahreszeit, Wetterwarnung, Höhenlage —, ob Sie Schnee und Eis gesehen haben und ob Sie Ihr Tempo angepasst haben. In Nordhessen liegen Stadt und Höhenlagen nah beieinander: Wer im Winter von Kassel ins Upland oder auf den Hohen Meißner fährt, muss dort eher mit Schnee rechnen als in der Stadt. Wer mit Sommerreifen bewusst in den Schnee fährt, riskiert am ehesten eine Kürzung.

Die Regeln

Was verlangt die Winterreifen­pflicht — und was kostet ein Verstoß?

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht: Maßgeblich ist der Zustand der Straße, nicht das Datum. Die Faustregel „von O bis O“ — Oktober bis Ostern — ist kein Gesetz.

Was verlangt die Winterreifenpflicht — und was kostet ein Verstoß?
FrageRegelFundstelle
Wann gilt die Pflicht?Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte — beim Auto an allen Rädern§ 2 Abs. 3a StVO
Welche Reifen erfüllen sie?Reifen mit Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) — auch Ganzjahresreifen, wenn sie dieses Zeichen tragen§ 36 Abs. 4 StVZO
Reichen M+S-Reifen?Nur, wenn sie zusätzlich das Alpine-Symbol tragen. Reifen mit nur „M+S“ genügen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr — die Übergangsfrist ist abgelaufen§ 52 Abs. 2 StVO
Bußgeld für den Fahrer60 Euro, mit Behinderung anderer 80 Euro; bei Gefährdung oder Sachschaden mehrBKatV Nr. 5a, 5a.1; § 3 Abs. 3 BKatV
Bußgeld für den Halter75 Euro, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässtBKatV Nr. 213a
Punkte in FlensburgJe ein Punkt für Fahrer und HalterFeV Anlage 13 Nr. 3.2.1, 3.5.7

Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), jeweils abgerufen am 25.09.2026. Wie stark sich das Bußgeld bei Gefährdung oder Sachschaden erhöht, regelt Tabelle 4 im Anhang der BKatV.

Glatteis

Zahlt die Teilkasko bei Glatteis?

Nein. Die Teilkasko zahlt nur für die Ereignisse, die in den Bedingungen stehen — nach den Musterbedingungen Brand und Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, den Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschluss an der Verkabelung (AKB A.2.2.1). Glatteis gehört nicht dazu. Selbst bei Sturm oder Überschwemmung zahlt sie nicht für Schäden, die auf ein dadurch veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückgehen — etwa, wenn Sie wegen einer Sturmböe von der Straße abkommen (AKB A.2.2.1.3).

Rutscht das Auto auf Eis von der Straße, ist das ein Unfall: ein Ereignis, das von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Den Schaden am eigenen Auto zahlt deshalb nur die Vollkasko (AKB A.2.2.2.2), und der Vertrag wird zurückgestuft (AKB I.4.2). Bricht nur eine Scheibe, zahlt die Teilkasko den Glasbruch (AKB A.2.2.1.5) — ohne Rückstufung.

Treffen Sie beim Rutschen ein anderes Auto, einen Zaun oder eine Leitplanke, zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht diesen Schaden. Stürzen Sie dagegen zu Fuß auf Glatteis, ist das keine Frage der Kfz-Versicherung — was dann gilt, steht in der Übersicht „Welche Versicherung zahlt?“.

Dachlawine

Wer zahlt, wenn eine Dachlawine auf mein Auto fällt?

Ihre Vollkasko zahlt, wenn Schnee oder Eis vom Dach Ihr Auto beschädigt — gleich, ob der Hauseigentümer haftet. Die Teilkasko zahlt nach den Musterbedingungen nur gebrochene Scheiben als Glasbruch (AKB A.2.2.1.5); die Dachlawine selbst ist dort kein versichertes Ereignis. Manche Tarife schließen sie in die Teilkasko ein — dann steht es ausdrücklich in Ihren Bedingungen, und der Schaden kostet Sie keine Schadenfreiheitsklasse (AKB I.4.1.2 d).

Zahlt die Vollkasko, wird Ihr Vertrag zurückgestuft. Das entfällt, wenn der Verantwortliche oder seine Haftpflichtversicherung Ihrem Versicherer die Entschädigung vollständig erstattet (AKB I.4.1.2 c).

Der Hauseigentümer haftet nicht automatisch. In der Regel muss er nur zahlen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (§ 823 BGB). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn trotz erkennbarer Gefahr weder Schneefanggitter noch Warnhinweis da waren. Was geboten war, hängt von Dach, Schneelage und Ort ab; das müssen Sie im Streit nachweisen, und das ist nach Einschätzung des GDV oft schwierig. Wer trotz Warnschild oder unter einem sichtbar schneebeladenen Dach parkt, muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB). Ob Ihnen im Einzelfall ein Anspruch zusteht, klärt ein Anwalt — rechtlich beraten darf ich Sie dazu nicht.

Rutscht Schnee von Ihrem eigenen Dach auf Ihr eigenes Auto, zahlt ebenfalls nur die Kasko. Trifft er das Auto eines anderen und haften Sie dafür, zahlt Ihre Haftpflicht — beim selbst bewohnten Einfamilienhaus die Privathaftpflicht, beim vermieteten Haus die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Schäden am Haus durch Schneedruck deckt die Wohngebäudeversicherung nur mit dem Elementarbaustein.

Der Prüfanlass

Was bringt der Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit?

Keine Kürzung in der Kasko

Verzichtet Ihr Tarif auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, zahlt die Kasko auch dann, wenn der Unfall mit Sommerreifen als grob fahrlässig gilt. Ohne diese Klausel darf der Versicherer kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG).

Mit Ausnahmen

Üblich sind Ausnahmen für Fahrten unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und für den Diebstahl. Welche gelten, steht in Ihren Bedingungen — die Musterbedingungen des GDV sehen den Verzicht nicht vor.

Nur für Ihr eigenes Auto

Die Klausel betrifft die Kasko. In der Kfz-Haftpflicht gibt es keine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit, die sie verhindern müsste (§ 103 VVG).

Vor dem Winter, nicht danach

Für einen Unfall, der schon passiert ist, kommt ein neuer Tarif zu spät. Wechseln können Sie bei den meisten Verträgen zum 1. Januar 2027 — die Kündigung muss bis 30. November 2026 beim Versicherer sein.

Ein typisches Beispiel

Der Termin für den Reifen­wechsel stand schon fest

Angenommen, Sie haben den Wechsel auf Winterreifen für Mitte November vereinbart. Anfang November ist es morgens auf einer Brücke überfroren, Ihr Auto rutscht mit Sommerreifen gegen die Leitplanke. Den Schaden an der Leitplanke zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht. Für Ihr eigenes Auto kommt es auf die Vollkasko an: Ob sie kürzen darf, hängt davon ab, ob die Glätte vorhersehbar war — etwa durch eine Glättewarnung — und ob der Unfall mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre. Verzichtet Ihr Tarif auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, stellt sich diese Frage nicht.

Häufige Fragen

Winterunfall — was Autofahrer fragen

Darf die Kfz-Haftpflicht mich wegen Sommerreifen in Regress nehmen?

Das ist nicht eindeutig geklärt. Die Geschädigten bekommen ihr Geld in jedem Fall (§§ 115, 117 VVG). Wegen der Reifen könnte der Versicherer von Ihnen nur etwas zurückfordern, wenn darin die Verletzung einer vor dem Unfall zu beachtenden Vertragspflicht oder eine Gefahrerhöhung liegt — und dann höchstens 5.000 Euro (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Welche Pflichten ein Kfz-Haftpflichtvertrag vorsehen darf, zählt die Verordnung abschließend auf; Reifen gehören nicht dazu (§ 5 Abs. 1 KfzPflVV). In Betracht kommt deshalb allenfalls eine Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 VVG). Ob schon eine Fahrt mit Sommerreifen bei Glätte dafür reicht, ist umstritten; der Bund der Versicherten warnt vor einem Rückgriff bis zu dieser Grenze.

Der andere war schuld — spielt es trotzdem eine Rolle, dass ich Sommerreifen hatte?

Es kann. Haben die Sommerreifen zum Unfall beigetragen — etwa, weil Sie auf der glatten Fahrbahn nicht mehr bremsen oder ausweichen konnten —, kann Ihnen eine Mithaftung angerechnet werden (§ 17 StVG, § 254 BGB). Dann zahlt die Haftpflicht des anderen nicht Ihren ganzen Schaden, und Ihre eigene Kfz-Haftpflicht übernimmt den entsprechenden Teil seines Schadens — mit Rückstufung (AKB I.4.2). Wie die Haftung verteilt wird, hängt vom Einzelfall ab; bei Streit hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht.

Auto zum Enteisen laufen lassen, und dann war es weg — zahlt die Teilkasko?

Diebstahl ist in der Teilkasko versichert (AKB A.2.2.1.2). Wer das Auto aber mit laufendem Motor und steckendem Schlüssel unbeaufsichtigt lässt, riskiert den Vorwurf grober Fahrlässigkeit — dann darf der Versicherer kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Verzichtsklauseln nehmen den Diebstahl häufig aus. Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt ohnehin, ein verlassenes Auto gegen unbefugte Benutzung zu sichern, und verbietet, den Motor unnötig laufen zu lassen (§ 14 Abs. 2, § 30 Abs. 1 StVO).

Wird meine Schadenfreiheitsklasse nach einem Glätteunfall zurückgestuft?

Ja, wenn die Vollkasko Ihr Auto oder die Kfz-Haftpflicht den Schaden anderer bezahlt (AKB I.4.2). Zahlt nur die Teilkasko — etwa für eine gebrochene Scheibe —, bleibt die Klasse unberührt. Einen kleinen Haftpflichtschaden können Sie dem Versicherer erstatten und so die Rückstufung vermeiden — nach den Musterbedingungen bis 500 Euro, binnen sechs Monaten nach seiner Mitteilung (AKB I.5); Ihr Vertrag kann andere Grenzen haben. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Schadenfreiheitsklasse.

Kann ich den Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach dem Unfall noch vereinbaren?

Für diesen Unfall nicht — dafür kommt die Versicherung zu spät. Ein Tarif gilt ab seinem Beginn, nicht rückwirkend für Schäden, die schon passiert sind. Für den nächsten Winter lohnt der Blick in die Bedingungen: ob der Verzicht enthalten ist und welche Ausnahmen er hat.

Quellen

  1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 23, 26, 81, 103, 115 und 117 — Gefahrerhöhung, grobe Fahrlässigkeit, Haftpflicht, Direktanspruch (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  2. Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), § 5 — Obliegenheiten, Grenze 5.000 Euro (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  3. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 Abs. 3a, § 14 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 (M+S-Reifen bis 30.09.2024) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  4. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 36 Abs. 4 — Alpine-Symbol (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  5. Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage Nr. 5a, 5a.1 und 213a, § 3 Abs. 3 mit Tabelle 4; dazu Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 Nr. 3.2.1 und 3.5.7 (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  6. § 17 StVG — mehrere Kraftfahrzeuge; §§ 254 und 823 BGB — Mitverschulden, Schadensersatz (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  7. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), A.1, A.2.2, A.2.9, I.4 und I.5 (öffnet in neuem Tab) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), unverbindliche Musterbedingungen · Stand 30.04.2025
  8. Wann sollten Autofahrer Winterreifen aufziehen? (öffnet in neuem Tab) GDV, Verbraucherportal „Die Versicherer“ · Stand: 07.10.2025
  9. Schneedruck und Dachlawinen: So sind die Schäden versichert (öffnet in neuem Tab) GDV, Verbraucherportal „Die Versicherer“ · Stand: 09.02.2021
  10. Winterreifenpflicht: Wann fehlende Winterreifen den Versicherungsschutz gefährden (öffnet in neuem Tab) Bund der Versicherten (BdV), Pressemitteilung · Stand: 18.11.2025
  11. Rechtlich umstritten: Mit Sommerreifen durch den Winter (03.01.2017); dazu „Grobe Fahrlässigkeit — kleine Klausel, große Wirkung“ (25.01.2015) (öffnet in neuem Tab) Stiftung Warentest · abgerufen am 25.09.2026
  12. LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2010, 331 S 137/09; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2003, 3 U 186/02 (öffnet in neuem Tab) Landgericht Hamburg, Oberlandesgericht Frankfurt am Main; nachgewiesen bei dejure.org · abgerufen am 25.09.2026

Verzichtet Ihr Kasko-Tarif auf den Einwand grober Fahrlässigkeit?

Ich sehe mir Ihre Bedingungen an — Verzicht, Ausnahmen, Dachlawine in der Teilkasko —, bevor der erste Frost kommt. Kostenlos und unverbindlich — vergütet werde ich über die Courtage im Beitrag des Versicherers, nicht über ein Honorar.