Keine Kürzung in der Kasko
Verzichtet Ihr Tarif auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, zahlt die Kasko auch dann, wenn der Unfall mit Sommerreifen als grob fahrlässig gilt. Ohne diese Klausel darf der Versicherer kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG).
Ratgeber · Kfz
Der erste Frost kommt oft vor dem Termin in der Werkstatt. Wer dann mit Sommerreifen rutscht, will wissen, wer den Schaden trägt. Die Haftpflicht zahlt — bei der Kasko kommt es auf die Umstände an und auf eine Klausel im Vertrag. Dazu: was bei Glatteis und bei einer Dachlawine gilt.
Maximilian Frischholz, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:
Kurz gesagt
Ja, die Kfz-Haftpflicht zahlt den Schaden der anderen auch dann, wenn Sie bei Glätte mit Sommerreifen gefahren sind — eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit gibt es dort nicht (§ 103 VVG). Anders die Kasko für Ihr eigenes Auto: Haben Sie den Unfall mit den falschen Reifen grob fahrlässig herbeigeführt, darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG), es sei denn, Ihr Tarif verzichtet auf diesen Einwand. Ob die Fahrt grob fahrlässig war, entscheidet der Einzelfall.
Im Überblick
Nach Gesetz und den Musterbedingungen des GDV. Ihr Vertrag kann mehr leisten — maßgeblich sind seine Bedingungen.
| Schaden | Wer zahlt | Was die Sommerreifen ändern | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Schaden bei anderen — Auto, Leitplanke, Verletzte | Ihre Kfz-Haftpflicht | Für die Geschädigten nichts. Ob der Versicherer danach bei Ihnen Rückgriff nehmen darf, ist umstritten — wenn, dann höchstens 5.000 Euro | §§ 103, 115, 117 VVG; § 5 KfzPflVV |
| Ihr eigenes Auto, mit Vollkasko | Die Vollkasko, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung | Kürzung nach der Schwere des Verschuldens möglich, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde — außer, der Tarif verzichtet darauf | § 81 Abs. 2 VVG; AKB A.2.2.2.2, A.2.9.1 |
| Ihr eigenes Auto, nur mit Teilkasko | Die Teilkasko nur für gebrochene Scheiben (Glasbruch); den übrigen Unfallschaden tragen Sie selbst | Auch beim Glasbruch ist eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit möglich | AKB A.2.2.1.5, A.2.9.1 |
| Ihr eigenes Auto, nur mit Kfz-Haftpflicht | Niemand — die Kfz-Haftpflicht zahlt nur Schäden anderer | — | AKB A.1.1 |
| Der andere war schuld | Dessen Kfz-Haftpflicht | Haben die Sommerreifen zum Unfall beigetragen, kann Ihnen eine Mithaftung angerechnet werden: Ihr Anspruch sinkt, und Ihre Kfz-Haftpflicht zahlt einen Teil seines Schadens | § 17 StVG; § 254 BGB |
Quellen: Versicherungsvertragsgesetz, KfzPflVV, StVG und BGB, abgerufen am 25.09.2026; GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 30.04.2025. Zahlen Haftpflicht oder Vollkasko, wird der Vertrag in der Regel zurückgestuft (AKB I.3.5, I.4.2); in der Teilkasko gibt es keine Schadenfreiheitsklasse.
Schritt 1 von 4
Wir schauen uns Ihre Angaben an. Wir rufen Sie am Montag zwischen 9 und 12 Uhr zurück. Wenn es schneller gehen soll, rufen Sie einfach durch: 0159 01054683.
Für das Gespräch: Halten Sie bitte Ihren Fahrzeugschein bereit — wir brauchen HSN und TSN (Feld 2.1 und 2.2). Ohne diese Schlüsselnummern lässt sich kein Beitrag berechnen.
Die Kasko
Ja, wenn Sie den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt — wer also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Dann darf der Versicherer seine Leistung in der Kasko nach der Schwere des Verschuldens kürzen, in besonders schweren Fällen vollständig (§ 81 Abs. 2 VVG; AKB A.2.9.1). Bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 galt noch: grob fahrlässig heißt gar keine Leistung.
Sommerreifen bei Glätte sind aber nicht automatisch grob fahrlässig. Der Versicherer muss beweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben und dass gerade die Reifen den Unfall verursacht haben. Das Landgericht Hamburg ließ die Vollkasko den ganzen Schaden zahlen, obwohl Schnee lag: Das Wetter sei wechselhaft gewesen, an grober Fahrlässigkeit bestünden Zweifel, und es sei nicht sicher, dass es mit Winterreifen nicht zu dem Unfall gekommen wäre (Urteil vom 02.07.2010, 331 S 137/09). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah dagegen grobe Fahrlässigkeit bei einer Fahrt mit Sommerreifen in den Winterurlaub im Hochgebirge — nach damaligem Recht zahlte die Kasko deshalb gar nichts (Urteil vom 10.07.2003, 3 U 186/02). Eine feste Linie gibt es nicht; entschieden wird im Einzelfall.
Worauf es ankommt: wie vorhersehbar die Glätte war — Jahreszeit, Wetterwarnung, Höhenlage —, ob Sie Schnee und Eis gesehen haben und ob Sie Ihr Tempo angepasst haben. In Nordhessen liegen Stadt und Höhenlagen nah beieinander: Wer im Winter von Kassel ins Upland oder auf den Hohen Meißner fährt, muss dort eher mit Schnee rechnen als in der Stadt. Wer mit Sommerreifen bewusst in den Schnee fährt, riskiert am ehesten eine Kürzung.
Die Regeln
In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht: Maßgeblich ist der Zustand der Straße, nicht das Datum. Die Faustregel „von O bis O“ — Oktober bis Ostern — ist kein Gesetz.
| Frage | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wann gilt die Pflicht? | Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte — beim Auto an allen Rädern | § 2 Abs. 3a StVO |
| Welche Reifen erfüllen sie? | Reifen mit Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) — auch Ganzjahresreifen, wenn sie dieses Zeichen tragen | § 36 Abs. 4 StVZO |
| Reichen M+S-Reifen? | Nur, wenn sie zusätzlich das Alpine-Symbol tragen. Reifen mit nur „M+S“ genügen seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr — die Übergangsfrist ist abgelaufen | § 52 Abs. 2 StVO |
| Bußgeld für den Fahrer | 60 Euro, mit Behinderung anderer 80 Euro; bei Gefährdung oder Sachschaden mehr | BKatV Nr. 5a, 5a.1; § 3 Abs. 3 BKatV |
| Bußgeld für den Halter | 75 Euro, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt | BKatV Nr. 213a |
| Punkte in Flensburg | Je ein Punkt für Fahrer und Halter | FeV Anlage 13 Nr. 3.2.1, 3.5.7 |
Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), jeweils abgerufen am 25.09.2026. Wie stark sich das Bußgeld bei Gefährdung oder Sachschaden erhöht, regelt Tabelle 4 im Anhang der BKatV.
Glatteis
Nein. Die Teilkasko zahlt nur für die Ereignisse, die in den Bedingungen stehen — nach den Musterbedingungen Brand und Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, den Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschluss an der Verkabelung (AKB A.2.2.1). Glatteis gehört nicht dazu. Selbst bei Sturm oder Überschwemmung zahlt sie nicht für Schäden, die auf ein dadurch veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückgehen — etwa, wenn Sie wegen einer Sturmböe von der Straße abkommen (AKB A.2.2.1.3).
Rutscht das Auto auf Eis von der Straße, ist das ein Unfall: ein Ereignis, das von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Den Schaden am eigenen Auto zahlt deshalb nur die Vollkasko (AKB A.2.2.2.2), und der Vertrag wird zurückgestuft (AKB I.4.2). Bricht nur eine Scheibe, zahlt die Teilkasko den Glasbruch (AKB A.2.2.1.5) — ohne Rückstufung.
Treffen Sie beim Rutschen ein anderes Auto, einen Zaun oder eine Leitplanke, zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht diesen Schaden. Stürzen Sie dagegen zu Fuß auf Glatteis, ist das keine Frage der Kfz-Versicherung — was dann gilt, steht in der Übersicht „Welche Versicherung zahlt?“.
Dachlawine
Ihre Vollkasko zahlt, wenn Schnee oder Eis vom Dach Ihr Auto beschädigt — gleich, ob der Hauseigentümer haftet. Die Teilkasko zahlt nach den Musterbedingungen nur gebrochene Scheiben als Glasbruch (AKB A.2.2.1.5); die Dachlawine selbst ist dort kein versichertes Ereignis. Manche Tarife schließen sie in die Teilkasko ein — dann steht es ausdrücklich in Ihren Bedingungen, und der Schaden kostet Sie keine Schadenfreiheitsklasse (AKB I.4.1.2 d).
Zahlt die Vollkasko, wird Ihr Vertrag zurückgestuft. Das entfällt, wenn der Verantwortliche oder seine Haftpflichtversicherung Ihrem Versicherer die Entschädigung vollständig erstattet (AKB I.4.1.2 c).
Der Hauseigentümer haftet nicht automatisch. In der Regel muss er nur zahlen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (§ 823 BGB). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn trotz erkennbarer Gefahr weder Schneefanggitter noch Warnhinweis da waren. Was geboten war, hängt von Dach, Schneelage und Ort ab; das müssen Sie im Streit nachweisen, und das ist nach Einschätzung des GDV oft schwierig. Wer trotz Warnschild oder unter einem sichtbar schneebeladenen Dach parkt, muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB). Ob Ihnen im Einzelfall ein Anspruch zusteht, klärt ein Anwalt — rechtlich beraten darf ich Sie dazu nicht.
Rutscht Schnee von Ihrem eigenen Dach auf Ihr eigenes Auto, zahlt ebenfalls nur die Kasko. Trifft er das Auto eines anderen und haften Sie dafür, zahlt Ihre Haftpflicht — beim selbst bewohnten Einfamilienhaus die Privathaftpflicht, beim vermieteten Haus die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Schäden am Haus durch Schneedruck deckt die Wohngebäudeversicherung nur mit dem Elementarbaustein.
Der Prüfanlass
Verzichtet Ihr Tarif auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, zahlt die Kasko auch dann, wenn der Unfall mit Sommerreifen als grob fahrlässig gilt. Ohne diese Klausel darf der Versicherer kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG).
Üblich sind Ausnahmen für Fahrten unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und für den Diebstahl. Welche gelten, steht in Ihren Bedingungen — die Musterbedingungen des GDV sehen den Verzicht nicht vor.
Die Klausel betrifft die Kasko. In der Kfz-Haftpflicht gibt es keine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit, die sie verhindern müsste (§ 103 VVG).
Für einen Unfall, der schon passiert ist, kommt ein neuer Tarif zu spät. Wechseln können Sie bei den meisten Verträgen zum 1. Januar 2027 — die Kündigung muss bis 30. November 2026 beim Versicherer sein.
Ein typisches Beispiel
Angenommen, Sie haben den Wechsel auf Winterreifen für Mitte November vereinbart. Anfang November ist es morgens auf einer Brücke überfroren, Ihr Auto rutscht mit Sommerreifen gegen die Leitplanke. Den Schaden an der Leitplanke zahlt Ihre Kfz-Haftpflicht. Für Ihr eigenes Auto kommt es auf die Vollkasko an: Ob sie kürzen darf, hängt davon ab, ob die Glätte vorhersehbar war — etwa durch eine Glättewarnung — und ob der Unfall mit Winterreifen vermeidbar gewesen wäre. Verzichtet Ihr Tarif auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, stellt sich diese Frage nicht.
Häufige Fragen
Das ist nicht eindeutig geklärt. Die Geschädigten bekommen ihr Geld in jedem Fall (§§ 115, 117 VVG). Wegen der Reifen könnte der Versicherer von Ihnen nur etwas zurückfordern, wenn darin die Verletzung einer vor dem Unfall zu beachtenden Vertragspflicht oder eine Gefahrerhöhung liegt — und dann höchstens 5.000 Euro (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Welche Pflichten ein Kfz-Haftpflichtvertrag vorsehen darf, zählt die Verordnung abschließend auf; Reifen gehören nicht dazu (§ 5 Abs. 1 KfzPflVV). In Betracht kommt deshalb allenfalls eine Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 VVG). Ob schon eine Fahrt mit Sommerreifen bei Glätte dafür reicht, ist umstritten; der Bund der Versicherten warnt vor einem Rückgriff bis zu dieser Grenze.
Es kann. Haben die Sommerreifen zum Unfall beigetragen — etwa, weil Sie auf der glatten Fahrbahn nicht mehr bremsen oder ausweichen konnten —, kann Ihnen eine Mithaftung angerechnet werden (§ 17 StVG, § 254 BGB). Dann zahlt die Haftpflicht des anderen nicht Ihren ganzen Schaden, und Ihre eigene Kfz-Haftpflicht übernimmt den entsprechenden Teil seines Schadens — mit Rückstufung (AKB I.4.2). Wie die Haftung verteilt wird, hängt vom Einzelfall ab; bei Streit hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Diebstahl ist in der Teilkasko versichert (AKB A.2.2.1.2). Wer das Auto aber mit laufendem Motor und steckendem Schlüssel unbeaufsichtigt lässt, riskiert den Vorwurf grober Fahrlässigkeit — dann darf der Versicherer kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Verzichtsklauseln nehmen den Diebstahl häufig aus. Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt ohnehin, ein verlassenes Auto gegen unbefugte Benutzung zu sichern, und verbietet, den Motor unnötig laufen zu lassen (§ 14 Abs. 2, § 30 Abs. 1 StVO).
Ja, wenn die Vollkasko Ihr Auto oder die Kfz-Haftpflicht den Schaden anderer bezahlt (AKB I.4.2). Zahlt nur die Teilkasko — etwa für eine gebrochene Scheibe —, bleibt die Klasse unberührt. Einen kleinen Haftpflichtschaden können Sie dem Versicherer erstatten und so die Rückstufung vermeiden — nach den Musterbedingungen bis 500 Euro, binnen sechs Monaten nach seiner Mitteilung (AKB I.5); Ihr Vertrag kann andere Grenzen haben. Mehr dazu steht im Ratgeber zur Schadenfreiheitsklasse.
Für diesen Unfall nicht — dafür kommt die Versicherung zu spät. Ein Tarif gilt ab seinem Beginn, nicht rückwirkend für Schäden, die schon passiert sind. Für den nächsten Winter lohnt der Blick in die Bedingungen: ob der Verzicht enthalten ist und welche Ausnahmen er hat.
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Was jede Kasko zahlt — und wann die Vollkasko sich lohnt.
Grobe Fahrlässigkeit, Werkstattbindung, Rabattschutz: worauf es im Vergleich ankommt.
Wie weit ein Vollkasko- oder Haftpflichtschaden zurückstuft.
Frist 30. November 2026: Ablauf und was vorher geklärt sein sollte.
Das andere Winterrisiko auf der Landstraße.
Vom Sturz auf Glatteis bis zum Frostschaden: die Übersicht.
Wenn Schnee von Ihrem Dach ein fremdes Auto trifft — und bei Glatteis vor dem Haus.
Schneedruck und Dachlawine am eigenen Haus.
Ich sehe mir Ihre Bedingungen an — Verzicht, Ausnahmen, Dachlawine in der Teilkasko —, bevor der erste Frost kommt. Kostenlos und unverbindlich — vergütet werde ich über die Courtage im Beitrag des Versicherers, nicht über ein Honorar.