Zum Inhalt springen
0159 01054683

Ratgeber · Gesundheit

Zahnersatz ab 2027: Der Festzuschuss sinkt auf 50 Prozent

Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die gesetzliche Kasse beim Zahnersatz zehn Prozentpunkte weniger — mit und ohne Bonusheft. Für alles, was sie bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt, gelten noch die alten Sätze. Hier steht, was das für Brücke und Implantat heißt, was das Bonusheft noch bringt und was eine Zahnzusatzversicherung leisten kann.

  • Stand: Gesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)
  • Beträge aus der Festzuschuss-Richtlinie des G-BA

, Versicherungsmakler, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand:

Kurz gesagt

Wird Zahnersatz 2027 teurer?

Ja, für gesetzlich Versicherte steigt der Eigenanteil: Für Festzuschüsse, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, zahlt die Krankenkasse 50 statt 60 Prozent der Regelversorgung, mit fünf Jahren Bonusheft 60 statt 70 und mit zehn Jahren 65 statt 75 Prozent (§ 55 SGB V, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz). Was die Kasse bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt, wird noch nach den alten Sätzen bezuschusst. Bei geringem Einkommen übernimmt die Kasse die Regelversorgung als Härtefall weiterhin ganz.

  • Ab 2027: 50 % Festzuschuss, mit Bonusheft 60 oder 65 % der Regelversorgung
  • Es zählt das Datum der Bewilligung — nicht der Einreichung, nicht der Behandlung (§ 55 Abs. 6 SGB V n. F.)
  • Gezahlt wird der bewilligte Zuschuss, wenn der Zahnersatz binnen sechs Monaten eingegliedert ist
  • Für das Implantat selbst gibt es keinen Festzuschuss, nur für die Krone darauf
  • Härtefall: weiterhin bis zu 100 % der Regelversorgung

Alte und neue Sätze

Wie viel zahlt die Krankenkasse ab 2027 für Zahnersatz?

Der Festzuschuss ist ein Prozentsatz der Kosten, die für die Regelversorgung eines Befunds festgesetzt sind. Das Beispiel ist eine Brücke für einen fehlenden Zahn. Denselben Zuschuss bekommen Sie, wenn die Lücke erstmals mit einem Implantat und einer Krone darauf geschlossen wird.

Wie viel zahlt die Krankenkasse ab 2027 für Zahnersatz?
StufeBewilligt bis 31.12.2026Bewilligt ab 01.01.2027Beispiel Brücke: bisherBeispiel Brücke: ab 2027
Ohne Bonusheft60 %50 %552,96 €460,80 €
Bonusheft: fünf Jahre lückenlos70 %60 %645,12 €552,96 €
Bonusheft: zehn Jahre lückenlos75 %65 %691,20 €599,04 €
Härtefall bei geringem Einkommen100 %100 %921,60 €921,60 €

§ 55 Abs. 1 und 2 SGB V, bisherige und ab 01.01.2027 geltende Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 228). Beispiel: Befund 2.1 der Festzuschuss-Richtlinie, Regelversorgung 921,60 € (Beträge ab 01.01.2026). Auch die letzte Spalte ist damit gerechnet; die Beträge für 2027 werden noch festgesetzt. Im Härtefall zählen die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung. Stand 25.09.2026.

Schritt 1 von 5

Wie steht es um Ihre Zähne?

Der Stichtag

Gilt noch der alte Zuschuss, wenn mein Heil- und Kostenplan 2026 genehmigt wird?

Ja. Für alle Festzuschüsse, die die Kasse vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, gelten die bisherigen Sätze von 60, 70 und 75 Prozent (§ 55 Abs. 6 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung). So steht es im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026; die Kürzung selbst tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Entscheidend ist der Tag der Bewilligung. Ein Plan, der im Dezember eingereicht, aber erst im Januar bewilligt wird, fällt unter die neuen Sätze. Umgekehrt muss die Behandlung nicht mehr 2026 fertig werden: Der bewilligte Festzuschuss wird gezahlt, wenn der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten in der bewilligten Form eingegliedert wird (Bundesmantelvertrag Zahnärzte, Anlage 2 Nr. 6).

Zwei Grenzen gibt es. Bewilligt wird nur, was nötig ist: Die Kasse bewilligt Festzuschüsse bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit — einen Plan auf Vorrat gibt es nicht. Und ändert sich der Befund oder die geplante Versorgung, braucht es einen neuen Heil- und Kostenplan, über den die Kasse neu entscheidet (BMV-Z Anlage 2 Nr. 6). Fällt diese Entscheidung ins Jahr 2027, spricht der Wortlaut des Gesetzes für die neuen Sätze — fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kasse nach.

Wenn Zahnersatz ansteht

Wie wird der Heil- und Kostenplan noch 2026 bewilligt?

  1. Mit der Praxis klären, was nötig ist

    Ob und wann Zahnersatz nötig ist, entscheidet Ihre Zahnarztpraxis — nicht der Stichtag. Den Heil- und Kostenplan erstellt sie kostenlos, nachdem sie Sie über Befund, Alternativen und voraussichtliche Kosten aufgeklärt hat (BMV-Z Anlage 2 Nr. 1).

  2. Den Plan früh an die Kasse geben

    Die Praxis übermittelt den Plan elektronisch. Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit zahnärztlichem Gutachterverfahren innerhalb von sechs Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Geht der Plan erst nach dem 19. November ein, kann die Entscheidung mit Gutachten ins Jahr 2027 fallen, nach dem 10. Dezember auch ohne. Eine Zweitmeinung kostet ebenfalls Zeit: Die KZV Hessen bietet sie gesetzlich Versicherten kostenfrei an, vorausgesetzt, es gibt noch kein Gutachten und keine Kostenzusage der Kasse.

  3. Das Datum der Bewilligung festhalten

    Heben Sie die Bewilligung der Kasse mit Datum auf. Sie zeigt, dass der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 bewilligt war — und ab wann die sechs Monate laufen.

  4. Binnen sechs Monaten eingliedern

    Gezahlt wird, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert ist. Bei Implantaten vergeht zwischen Eingriff und fertiger Krone oft Zeit — ob die Frist reicht, kann nur Ihre Praxis einschätzen. Was gilt, wenn es länger dauert, steht im Ratgeber zum Heil- und Kostenplan.

Implantate

Wie viel zahlt die Krankenkasse ab 2027 für ein Implantat?

Für das Implantat selbst zahlt die Kasse nichts. Implantologische Leistungen gehören nicht zur Kassenleistung, außer in seltenen, besonders schweren Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt (§ 28 Abs. 2 SGB V). Auch für Implantataufbauten und Verbindungselemente gibt es keinen Festzuschuss (Festzuschuss-Richtlinie, Teil A Nr. 7).

Bezuschusst wird die Krone oder Brücke auf dem Implantat. Bei der ersten Versorgung zahlt die Kasse den Festzuschuss für die Lücke, wie sie vor dem Implantat bestand (Teil A Nr. 6). Fehlt ein einzelner Zahn zwischen eigenen Zähnen, ist das der Zuschuss für eine Brücke — ohne Bonusheft 552,96 Euro bei Bewilligung bis Ende 2026 und, mit den Beträgen 2026 gerechnet, 460,80 Euro bei Bewilligung ab 2027.

Weil sich der Zuschuss nach dem Befund richtet und nicht nach der gewählten Versorgung, sinkt er bei Brücke und Implantat um denselben Betrag. Beim Implantat ist nur die Rechnung höher: Den Unterschied tragen Sie selbst oder, soweit vereinbart, Ihre Zahnzusatzversicherung.

Bonusheft

Was bringt das Bonusheft ab 2027 noch?

Das Bonusheft bringt weiterhin zehn oder fünfzehn Prozentpunkte mehr Festzuschuss: ab 2027 60 statt 50 Prozent nach fünf Jahren, 65 Prozent nach zehn Jahren ohne Unterbrechung. Weil der Grundzuschuss sinkt, wiegt der Bonus im Verhältnis schwerer — mit fünf lückenlosen Jahren bekommen Sie so viel Prozent wie bisher ohne Bonus. Bei der Brücke aus der Tabelle sind die fünf Jahre 92,16 Euro wert, die zehn Jahre 138,24 Euro, gerechnet mit den Beträgen 2026.

Voraussetzung sind gepflegte Zähne und regelmäßige Vorsorge in den Jahren vor Beginn der Behandlung: ab 18 mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, bei Kindern und Jugendlichen in jedem Kalenderhalbjahr (§ 55 Abs. 1 SGB V). Das Jahr 2020 zählt nicht als Lücke. Bei einer einmaligen Unterbrechung in zehn Jahren kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen trotzdem 65 Prozent gewähren.

Bringen Sie das Bonusheft mit, wenn der Heil- und Kostenplan erstellt wird: Die Praxis trägt den voraussichtlichen Bonus dort ein (BMV-Z Anlage 2 Nr. 2).

Zahnzusatzversicherung

Zahlt eine Zahn­zusatz­versicherung, wenn die Behandlung schon angeraten ist?

In aller Regel nicht. Die meisten Zahntarife schließen Behandlungen aus, die vor Vertragsbeginn angeraten, geplant oder begonnen waren, und die Gesundheitsfragen im Antrag fragen genau danach — was Sie wissen, müssen Sie angeben (§ 19 VVG). Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung ist eine begonnene Behandlung ein Versicherungsfall vor Vertragsbeginn, für den nicht geleistet wird (MB/KK § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1).

Ausnahmen gibt es: Einzelne Sondertarife leisten auch für Zahnersatz, der schon geplant oder begonnen ist — mit engen Grenzen, etwa nur in Höhe des Kassenzuschusses. Rechnet ein solcher Tarif mit dem Festzuschuss, sinkt seine Leistung ab 2027 mit. Hinzu kommt je nach Tarif eine Wartezeit: Für Zahnbehandlung und Zahnersatz darf sie bis zu acht Monate betragen (§ 197 VVG). Verzichtet ein Tarif darauf, sind angeratene Behandlungen damit noch nicht versichert — das regeln die Bedingungen gesondert.

Sinnvoll ist der Schutz vor allem für das, was noch nicht absehbar ist. Die Kürzung vergrößert die Lücke, die bei künftigem Zahnersatz bleibt. Ob sich ein Tarif für Sie rechnet, hängt vom Beitrag, von der Zahnstaffel und von der Versorgung ab, die Sie sich wünschen.

Bestehende Verträge

Was ändert sich 2027 für eine bestehende Zahn­zusatz­versicherung?

Ob Ihr Tarif die Kürzung auffängt, hängt davon ab, wovon er rechnet. Das steht in den Tarifbedingungen, meist im Abschnitt zum Zahnersatz.

Was ändert sich 2027 für eine bestehende Zahnzusatzversicherung?
So rechnet der TarifWas die Kürzung bewirktWorauf Sie achten sollten
Prozent der Rechnung, die Kassenleistung wird angerechnetDer Versicherer gleicht den geringeren Zuschuss aus — Ihr Anteil an der Rechnung bleibt gleichHöchstbeträge und Zahnstaffel sind schneller ausgeschöpft
Prozent des Eigenanteils, der nach der Kassenleistung bleibtDer Eigenanteil wächst — und mit ihm der Teil, der bei Ihnen bleibtDer Prozentsatz bleibt gleich, der Rest wird größer
Fester Eurobetrag je LeistungDie Leistung bleibt gleich, Ihr Eigenanteil steigt um die volle KürzungOb der Betrag noch zur gewünschten Versorgung passt
Vielfaches des Festzuschusses, etwa eine „Verdopplung“Die Leistung sinkt mit dem Zuschuss — Ihr Eigenanteil steigt um mehr als die KürzungDie Kürzung trifft Sie doppelt: bei der Kasse und beim Tarif

Rechenlogik ohne Zahnstaffel und Höchstbeträge. Manche Tarife verbinden mehrere Rechenwege; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Ein typisches Beispiel

Angenommen, der Heil- und Kostenplan kommt im Herbst

Angenommen, eine gesetzlich versicherte Frau bekommt im Herbst 2026 einen Heil- und Kostenplan für eine Krone auf einem Implantat. Eine Zahnzusatzversicherung hat sie nicht. Für diese Behandlung kommt ein üblicher Zahntarif zu spät — sie ist angeraten, und der Antrag fragt genau danach. Was ihr hilft, liegt bei der Kasse: Die Praxis gibt den Plan früh weiter, damit die Bewilligung noch 2026 fällt, und das Bonusheft liegt bei. Für das Implantat selbst gibt es keinen Zuschuss, für die Krone darauf den Festzuschuss für die Lücke. Ob sich eine Zahnzusatzversicherung für ihre übrigen Zähne lohnt, ist eine zweite Frage — der Versicherer entscheidet nach ihren ehrlichen Antworten im Antrag, ob und zu welchen Bedingungen er sie aufnimmt.

Häufige Fragen

Festzuschuss 2027 — kurz beantwortet

Was gilt ab 2027 bei der Härtefallregelung?

Wer unzumutbar belastet würde, bekommt zum Festzuschuss von 50 Prozent einen weiteren Betrag von 50 Prozent — zusammen bis zu 100 Prozent der Regelversorgung, höchstens die tatsächlichen Kosten (§ 55 Abs. 2 SGB V ab 2027; bisher 60 plus 40 Prozent). Unzumutbar ist die Belastung, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der Bezugsgröße nicht übersteigen: 2026 sind das 1.582 Euro für Alleinstehende und 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen im Haushalt. Einnahmen der Angehörigen im Haushalt zählen mit. Für 2027 sieht der Entwurf der Rechengrößenverordnung eine Bezugsgröße von 4.130 Euro vor; die Grenze läge dann bei 1.652 Euro. Als Härtefall gilt auch, wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält, und wessen Heimunterbringung die Sozialhilfe oder die Soziale Entschädigung trägt (§ 55 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Wer knapp über der Grenze liegt, bekommt über die gleitende Härtefallregelung einen Teil zusätzlich (§ 55 Abs. 3 SGB V). Wählen Sie eine aufwendigere Versorgung, etwa ein Implantat, zahlt die Kasse nur die 100 Prozent der festgesetzten Regelversorgung; den Rest tragen Sie.

Reicht es, den Heil- und Kostenplan bis Ende 2026 einzureichen?

Nein. Es zählt, wann die Kasse den Festzuschuss bewilligt, nicht wann der Plan eingeht (§ 55 Abs. 6 SGB V n. F.). Die Kasse hat für die Entscheidung bis zu drei Wochen, mit zahnärztlichem Gutachten bis zu sechs Wochen. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig mit Gründen mitteilen (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Muss der Zahnersatz noch 2026 eingesetzt werden?

Nein. Ein Festzuschuss, der bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt ist, bleibt beim alten Satz, auch wenn die Behandlung 2027 stattfindet. Gezahlt wird er, wenn der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten in der bewilligten Form eingegliedert ist (BMV-Z Anlage 2 Nr. 6).

Betrifft die Kürzung auch Privatversicherte und Beamte?

Nicht, wenn Sie privat versichert sind. Der Festzuschuss nach § 55 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer privat versichert ist, bekommt Zahnersatz nach seinem Tarif erstattet, Beamte zusätzlich über die Beihilfe. Betroffen sind dagegen alle, die gesetzlich versichert sind — auch freiwillig versicherte Beamte und Familienversicherte.

Kann ich mit der Behandlung warten, bis ich eine Zahnzusatzversicherung habe?

Für einen Befund, den Ihre Zahnarztpraxis schon festgestellt hat, hilft das in aller Regel nicht: Die meisten Tarife nehmen angeratene Behandlungen vom Schutz aus, und im Antrag müssen Sie angeben, was Sie wissen. Ob sich eine Behandlung aufschieben lässt, ist eine medizinische Frage — sie gehört in die Praxis, nicht in einen Versicherungsvergleich.

Stehen die Beträge für 2027 schon fest?

Noch nicht (Stand 25.09.2026). Die Kosten der Regelversorgung, auf die sich die Prozentsätze beziehen, werden jedes Jahr bis zum 30. September für das Folgejahr vereinbart (§ 57 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss macht die Festzuschüsse bis zum 30. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 56 Abs. 4 SGB V). Die Beispiele auf dieser Seite rechnen deshalb mit den Beträgen, die seit dem 1. Januar 2026 gelten.

Quellen

  1. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, Art. 1 Nr. 22 und Art. 8 (öffnet in neuem Tab) Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 · Stand: verkündet am 29.07.2026
  2. Sozialgesetzbuch V, § 55 Leistungsanspruch (Festzuschüsse, Bonus, Härtefall) — Fassung bis 31.12.2026 (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  3. Festzuschuss-Richtlinie, Teil A Nr. 6 und 7, Befunde 2.1 und 1.1 (Beträge gültig ab 01.01.2026) (öffnet in neuem Tab) Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) · Stand: geändert 05.12.2025, BAnz AT 04.02.2026 B3
  4. Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, Anlage 2: Vereinbarung über die Versorgung mit Zahnersatz, Nr. 1, 2, 5, 6 (öffnet in neuem Tab) KZBV und GKV-Spitzenverband · Stand: geändert 28.05.2025, mit Wirkung ab 01.04.2025
  5. Sozialgesetzbuch V, § 13 Kostenerstattung (Abs. 3a: Entscheidungsfristen der Krankenkasse) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  6. Sozialgesetzbuch V, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Abs. 2: implantologische Leistungen) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  7. Sozialgesetzbuch V, § 56 Abs. 4 (Bekanntmachung der Beträge) und § 57 Abs. 1 (Vereinbarung für das Folgejahr) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  8. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1 Bezugsgröße (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  9. Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Stand: Meldung vom 21.09.2026
  10. Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), §§ 1, 2 (öffnet in neuem Tab) Verband der Privaten Krankenversicherung · Stand Juni 2024
  11. Versicherungsvertragsgesetz, § 197 Wartezeiten (und § 19 Anzeigepflicht) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 25.09.2026
  12. Patientenberatung und Zweitmeinung bei Zahnersatz (öffnet in neuem Tab) Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen · abgerufen am 25.09.2026

Rechnet Ihr Zahntarif mit der Rechnung oder mit dem Zuschuss?

Ab 2027 macht das einen Unterschied. Wir sehen uns die Bedingungen Ihres Tarifs an — oder vergleichen neue, solange keine Behandlung ansteht. Rechnet sich der Schutz für Sie nicht, sagen wir das.