Das hängt an zwei Fragen. Die erste: War es überhaupt ein Einbruch? Nach den Musterbedingungen liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Täter in einen Raum einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel oder anderen Werkzeugen eindringt (VHB 2022, A 4.1.1). Stand die Tür offen und ist jemand einfach hineingegangen, fehlt genau das — dann ist es in der Regel ein einfacher Diebstahl, und den versichern die Musterbedingungen in der Wohnung nur in Sonderfällen wie dem Trickdiebstahl. Wurde eine nur zugezogene Tür mit Werkzeug geöffnet, ist der Täter dagegen eingedrungen. Im Mehrfamilienhaus zählt, wie er in Ihre Wohnung gekommen ist; die offene Haustür unten allein macht aus einem Einbruch in die Wohnung keinen einfachen Diebstahl.
Die zweite Frage: Haben Sie den Einbruch grob fahrlässig herbeigeführt, ihn also leicht gemacht? Dann darf der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Ob eine nur zugezogene Tür oder ein gekipptes Fenster grob fahrlässig war, hängt an den Umständen des Einzelfalls; eine feste Regel gibt es nicht. Der Versichererverband GDV rät, Türen beim Verlassen stets abzuschließen, weil zugezogene Türen leichter zu überwinden sind, und nennt gekippte Fenster als typische Schwachstelle (GDV, 21.04.2026).
Ein Schlüssel unter der Fußmatte oder im Blumenkasten ist ein eigenes Risiko: Schließt der Täter mit einem vorher gestohlenen Originalschlüssel auf, ist das nach den Musterbedingungen nur dann Einbruchdiebstahl, wenn weder Sie noch die Person, die den Schlüssel verwahrt hat, den Diebstahl durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben (VHB 2022, A 4.1.5.2). Hier reicht also schon einfache Fahrlässigkeit, und es geht nicht um eine Kürzung, sondern darum, ob überhaupt ein versicherter Einbruch vorliegt. Die Polizei rät, Schlüssel nie draußen zu verstecken.
Manche Tarife verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Die Musterbedingungen sehen einen solchen Verzicht für Schäden vor, die einen vereinbarten Betrag nicht übersteigen; er gilt dort nicht, wenn Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt wurden (Teil B, B4.12.1.4). Ob und in welchem Umfang Ihr Tarif verzichtet, steht in Ihren Bedingungen. Will der Versicherer kürzen, ist das eine Frage des Einzelfalls — dafür sind Versicherungsombudsmann, Verbraucherzentrale oder ein Anwalt die richtigen Stellen.