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So arbeiten wir

So arbeiten wir — und so werden wir als Versicherungsmakler vergütet

Bevor Sie jemandem Ihre Verträge anvertrauen, sollten Sie wissen, wer ihn bezahlt, wozu er verpflichtet ist und was mit Ihren Daten geschieht. Hier steht es, in ganzen Sätzen und mit dem Gesetz dahinter.

  • Vergütung über die Courtage, kein Honorar
  • An keine Versicherungsgesellschaft gebunden
  • Vermittlerregister: D-ZOUL-9BEZY-54

Kurz gesagt

Wie verdient ein Versicherungsmakler?

Ein Versicherungsmakler wird in der Regel vom Versicherer bezahlt, nicht vom Kunden. Kommt ein Vertrag zustande, erhält er eine Courtage, die der Versicherer in den Beitrag einkalkuliert hat; ihre Höhe hängt von Sparte und Versicherer ab. maxVers arbeitet genau so: Sie zahlen uns kein Honorar, und jede Empfehlung begründen wir schriftlich, damit Sie sie nachprüfen können.

  • Courtage vom Versicherer, im Beitrag enthalten — kein Honorar, keine Prüfgebühr
  • Keine Beteiligung über 10 % an einem Versicherer, keine eines Versicherers an uns
  • Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung (§ 60 VVG)
  • Empfehlung begründet und in Textform dokumentiert (§§ 61, 62 VVG)
  • Maklervertrag jederzeit ohne Frist kündbar, Textform genügt

Vergütung

Wer bezahlt den Makler?

Unsere Vergütung ist die Courtage. Der Versicherer zahlt sie, wenn über uns ein Vertrag zustande kommt, und sie ist in den Beitrag einkalkuliert, den Sie ohnehin zahlen. Ein Honorar, eine Gebühr für die Prüfung Ihrer Verträge oder einen Aufschlag auf den Beitrag gibt es bei uns nicht. So steht es auch in unserer Erstinformation, die Ihnen beim ersten Geschäftskontakt zusteht (§ 15 VersVermV).

Den Beitrag legt der Versicherer fest, nicht wir. Rabatte aus der eigenen Courtage, wie man sie aus anderen Branchen kennt, sind Vermittlern grundsätzlich verboten (§ 48b VAG).

Bei Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und in der privaten Krankenvollversicherung können Sie nachlesen, was der Abschluss kostet: Der Versicherer muss die einkalkulierten Abschlusskosten, in denen auch die Vergütung des Vermittlers steckt, vor Vertragsschluss als Gesamtbetrag in Euro ausweisen (§§ 2 und 3 VVG-InfoV).

Weil wir am Abschluss verdienen, sagen wir es ausdrücklich: Wenn ein Vertrag bleiben soll, wie er ist, hören Sie das von uns. Ein Kunde, der in zehn Jahren noch da ist, ist mehr wert als ein Abschluss heute.

Marktauswahl

Wie wählen wir Versicherer und Tarife aus?

Als Makler müssen wir unserem Rat eine hinreichende Zahl von Tarifen und Versicherern zugrunde legen, damit wir nach fachlichen Kriterien sagen können, welcher Vertrag zu Ihnen passt (§ 60 Abs. 1 VVG). Wir vergleichen zuerst die Leistung und dann den Beitrag — ein günstiger Tarif, der im entscheidenden Punkt nicht zahlt, ist kein guter Tarif.

Nicht jeder Versicherer arbeitet mit Maklern zusammen; manche verkaufen nur direkt oder über eigene Vertreter. Deren Tarife können wir Ihnen nicht vermitteln. Beschränken wir die Auswahl im Einzelfall, weisen wir Sie vorher ausdrücklich darauf hin und nennen die Versicherer, die wir verglichen haben — so verlangt es § 60 VVG.

Viele Tarife beziehen Makler über Maklerpools und Maklerverbünde, die Anbindung und Abrechnung bündeln. Mit welchen Dienstleistern wir zusammenarbeiten, steht in der Dienstleisterliste, die Sie mit dem Maklervertrag bekommen.

Schritt für Schritt

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

  1. Erstes Gespräch

    Am Telefon, per Video oder bei Ihnen zu Hause: Sie erzählen, was Sie haben und was Sie beschäftigt. Beim ersten Geschäftskontakt steht Ihnen unsere Erstinformation zu: wer wir sind, wie wir vergütet werden und wie Sie unseren Registereintrag prüfen (§ 15 VersVermV).

  2. Maklervertrag und Vollmacht

    Sollen wir für Sie tätig werden, schließen wir einen Maklervertrag, und Sie erteilen uns eine Maklervollmacht. Erst damit dürfen wir bei Ihren Versicherern Auskünfte einholen und für Sie handeln.

  3. Bedarf und Empfehlung

    Wir fragen nach Ihren Wünschen und Ihrer Lage, vergleichen und begründen, was wir empfehlen. Das halten wir vor Vertragsschluss in Textform fest (§§ 61, 62 VVG) — auch dann, wenn die Empfehlung lautet: nichts ändern.

  4. Umsetzung

    Anträge, Kündigungen, Fristen: Was zu tun ist, bereiten wir vor. Entscheiden und unterschreiben tun Sie.

  5. Laufende Betreuung

    Ändert sich Ihre Lage — Umzug, Kind, neuer Job, Haus —, sagen Sie es uns; dann prüfen wir, ob die Verträge noch passen. Im Schadenfall sind wir Ihr erster Anruf.

Was Sie unterschreiben

Was regeln Maklervertrag und Maklervollmacht?

Der Maklervertrag

Er regelt, dass wir für Sie Versicherungen vermitteln und betreuen, dass wir über die Courtage vergütet werden und wie wir beraten und dokumentieren. Sie können ihn jederzeit ohne Frist kündigen; Textform genügt, also auch eine E-Mail.

Die Maklervollmacht

Sie erlaubt uns, gegenüber Versicherern Erklärungen für Sie abzugeben und entgegenzunehmen, Unterlagen anzufordern und Schäden zu melden. Sie ist weit gefasst — Sie können sie aber auf einzelne Verträge oder Sparten beschränken und jederzeit in Textform widerrufen.

Die Einwilligung zum Datenschutz

Für Gesundheitsangaben, etwa bei einer Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung, brauchen wir Ihre ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Sie können sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Was sich nicht ändert

Ihre Versicherungsverträge. Beitrag, Leistung und Laufzeit bleiben, wie sie sind, bis Sie etwas anderes entscheiden.

Schadenfall

Was passiert im Schadenfall?

Rufen Sie uns an oder melden Sie den Schaden über unser Formular. Wir sagen Ihnen, welche Belege es braucht, melden den Schaden beim Versicherer, reichen Unterlagen nach und halten nach, bis entschieden ist. Kürzt der Versicherer, prüfen wir die Begründung und widersprechen, wenn sie nicht trägt. Hilft das nicht, unterstützen wir Sie bei einer Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder beim PKV-Ombudsmann.

Eines bleibt Ihre Pflicht: Der Versicherer muss den Schaden unverzüglich erfahren, nachdem Sie davon wissen (§ 30 VVG). Eine Meldung bei uns ist noch keine Anzeige beim Versicherer — wir leiten sie so schnell wie möglich weiter. Eilt es, rufen Sie zusätzlich die Schadenhotline Ihres Versicherers an; den Schriftwechsel übernehmen wir danach.

Datenschutz

Was geschieht mit Ihren Daten?

Wir verarbeiten Ihre Daten, um den Maklervertrag zu erfüllen: Angebote einholen, Verträge betreuen, Schäden melden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Weitergegeben wird, was dafür nötig ist — an die Versicherer und an die Dienstleister, die in der Datenschutzinformation zum Maklervertrag genannt sind. Verkauft oder zu Werbezwecken weitergegeben wird nichts.

Was diese Website selbst erhebt — sie kommt ohne Cookies für Besucher und ohne Dienste fremder Anbieter aus —, steht in unserer Datenschutzerklärung.

Redaktionsgrundsätze

Wie entstehen die Texte auf dieser Website?

maxVers ist das Einzelunternehmen von Maximilian Frischholz, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Er verantwortet die Inhalte dieser Website.

Rechtsaussagen und Zahlen belegen wir mit einer Quelle und dem Stand, zu dem wir nachgesehen haben — meist das Gesetz selbst, die Verbraucherzentrale oder der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Beispiele sind als Beispiele gekennzeichnet und nicht als echte Fälle ausgegeben. Unsere Texte ordnen ein; eine Beratung im Einzelfall ersetzen sie nicht.

Finden Sie einen Fehler, schreiben Sie an m.frischholz@maxvers.de — wir korrigieren ihn und passen den Stand an.

Häufige Fragen

Was Kunden vorher wissen wollen

Kostet mich die Beratung wirklich nichts?

Ein Honorar zahlen Sie nicht. Bezahlt wird unsere Arbeit über die Courtage, die im Beitrag eines vermittelten Vertrags steckt — Sie zahlen sie also über den Beitrag mit, nicht zusätzlich.

Verdienen Sie auch an Verträgen, die ich schon habe?

Manchmal. Überträgt ein Versicherer einen bestehenden Vertrag in unsere Betreuung, zahlt er uns je nach Vertrag eine laufende Courtage — aus dem Beitrag, den Sie ohnehin zahlen. Ihr Beitrag ändert sich dadurch nicht.

Brauche ich für ein erstes Gespräch einen Maklervertrag?

Nein. Für einen ersten Blick auf Unterlagen, die Sie uns zeigen oder schicken, braucht es keinen Vertrag. Maklervertrag und Vollmacht werden erst nötig, wenn wir bei Versicherern für Sie auftreten sollen.

Wie beende ich die Zusammenarbeit?

Mit einer kurzen Kündigung des Maklervertrags in Textform, etwa per E-Mail — jederzeit und ohne Frist. Die Vollmacht widerrufen Sie ebenso. Ihre Versicherungsverträge laufen unverändert weiter.

Was, wenn Ihre Beratung falsch war?

Haben wir eine Beratungs- oder Dokumentationspflicht verletzt, haften wir für den Schaden, der Ihnen daraus entsteht (§ 63 VVG). Für diesen Fall muss jeder Versicherungsmakler eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, sonst erhält er keine Erlaubnis (§ 34d Abs. 5 GewO). Wie Sie sich beschweren können, steht auf unserer Seite zum Beschwerdeweg.

Quellen

  1. Versicherungsvertragsgesetz, § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  2. Versicherungsvertragsgesetz, § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  3. Versicherungsvertragsgesetz, § 62 Zeitpunkt und Form der Information (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  4. Versicherungsvertragsgesetz, § 63 Schadensersatzpflicht (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  5. Versicherungsvertragsgesetz, § 30 Anzeige des Versicherungsfalles (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  6. Gewerbeordnung, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  7. Versicherungsvermittlungsverordnung, § 15 Information des Versicherungsnehmers (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  8. Versicherungsaufsichtsgesetz, § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  9. VVG-Informationspflichtenverordnung, § 2 Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  10. VVG-Informationspflichtenverordnung, § 3 Krankenversicherung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 23.09.2026
  11. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 6 und Art. 9 (öffnet in neuem Tab) Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am 23.09.2026

Fragen zur Zusammenarbeit?

Rufen Sie an oder sagen Sie uns, wann es Ihnen passt. Ein erstes Gespräch verpflichtet Sie zu nichts.