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Versicherungsmakler

Versicherungsmakler: jemand, der auf Ihrer Seite des Tisches sitzt

Ein Versicherungsmakler wird vom Kunden beauftragt, nicht von einer Gesellschaft. Das klingt nach einer Feinheit im Kleingedruckten. Es ändert aber, welche Verträge Sie zu sehen bekommen, wer im Schadenfall für Sie schreibt und wer haftet, wenn eine Empfehlung falsch war.

  • An keine Versicherungsgesellschaft gebunden
  • Betreuung auch fremder Verträge
  • Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO

Kurz gesagt

Was kostet ein Versicherungsmakler?

Ein Versicherungsmakler wird in der Regel nicht vom Kunden bezahlt, sondern vom Versicherer: Kommt ein Vertrag zustande, erhält er eine Courtage, die in den Beitrag einkalkuliert ist. Kostenlos im strengen Sinn ist das nicht: Sie zahlen die Courtage über den Beitrag mit, aber nicht zusätzlich; bei maxVers gibt es kein Honorar und keinen Aufschlag. Wer seinen Berater allein selbst bezahlen will, beauftragt einen Versicherungsberater: Er arbeitet gegen Honorar und darf keine Provisionen annehmen (§ 34d Abs. 2 GewO).

  • Vergütung: Courtage des Versicherers, im Beitrag einkalkuliert
  • Kein Honorar, keine Gebühr für die Prüfung bestehender Verträge
  • Den Beitrag legt der Versicherer fest, nicht der Makler
  • Versicherungsberater: Honorar vom Kunden, keine Provisionen (§ 34d Abs. 2 GewO)

Die zweite Frage, die alle stellen

Ist ein Versicherungs­makler unabhängig?

Vertraglich an keinen Versicherer gebunden, wirtschaftlich aber nicht unabhängig: So lässt sich die Lage eines Versicherungsmaklers zusammenfassen. Er handelt im Auftrag des Kunden und muss seinem Rat eine hinreichende Zahl von Versicherern und Tarifen zugrunde legen (§ 60 Abs. 1 VVG). Bezahlt wird er aber über die Courtage der Versicherer, deren Verträge er vermittelt.

Unabhängig im Wortsinn ist ein Makler deshalb nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat einem Makler, der Courtage erhält, die Werbung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ untersagt: Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe das so, als sei er auch finanziell von Versicherern unabhängig (Urteil vom 11. März 2026, Az. 6 U 63/25). Ohne wirtschaftlichen Vorteil von Versicherern arbeitet nach dem Gesetz nur der Versicherungsberater: Er wird allein vom Kunden bezahlt und darf keine Provisionen annehmen (§ 34d Abs. 2 GewO).

Was wir tun können, ist Offenheit. Wir sagen vorher, wovon wir leben, begründen jede Empfehlung und halten sie schriftlich fest (§ 61 VVG). Und wenn ein bestehender Vertrag bleiben soll, wie er ist, hören Sie das von uns, auch wenn wir dann nichts vermitteln.

Die vier Dinge

Was macht ein Versicherungs­makler?

Er vergleicht verschiedene Versicherer

Nicht aus einem Haus, sondern aus einer hinreichenden Zahl von Versicherern und Tarifen, so verlangt es § 60 VVG. Manche Versicherer sind bei Hausrat stark und bei Berufsunfähigkeit schwach; wer alles bei einem Haus abschließt, nimmt beides mit.

Er haftet für seinen Rat

Ein Makler muss den Bedarf erfragen, seine Empfehlung begründen und sie dokumentieren (§ 61 VVG). Übersieht er dabei etwas Wesentliches, haftet er für den Schaden (§ 63 VVG). Deshalb schreibt das Gesetz jedem Makler eine Berufshaftpflichtversicherung vor (§ 34d Abs. 5 GewO).

Er betreut auch, was er nicht vermittelt hat

Ihre bestehenden Verträge müssen Sie nicht kündigen. Mit Maklervertrag und Vollmacht kann der Makler bei Ihren Versicherern Auskünfte einholen, Änderungen veranlassen und Schäden melden, auch bei Verträgen, die vor zwanzig Jahren jemand anders abgeschlossen hat.

Er führt den Schrift­wechsel im Schadenfall

Das ist der Moment, in dem sich entscheidet, wofür man jahrelang gezahlt hat. Ein Makler meldet den Schaden, reicht die nötigen Belege ein und widerspricht, wenn eine Kürzung nicht gerechtfertigt ist.

Vier Rollen im Überblick

Makler, Vertreter oder Vergleichsportal?

Alle vier können Ihnen zu einer passenden Versicherung verhelfen, allerdings in unterschiedlichem Auftrag und mit unterschiedlicher Bezahlung. Welche Rolle jemand hat, muss er Ihnen beim ersten Geschäftskontakt mitteilen (§ 15 VersVermV); nachprüfen lässt sie sich im Vermittlerregister.

Makler, Vertreter oder Vergleichsportal?
FrageVersicherungsmaklerVersicherungsvertreterVergleichsportalVersicherungsberater
Für wen?Im Auftrag des Kunden, an keinen Versicherer gebundenVon einem oder mehreren Versicherern mit der Vermittlung betrautVersicherungsvermittler, sobald Sie über das Portal abschließen können; große Portale sind als Makler registriertIm Auftrag des Kunden, ohne wirtschaftlichen Vorteil von Versicherern
Welche Tarife?Eine hinreichende Zahl von Versicherern und Tarifen am MarktDie Tarife der Gesellschaften, für die er arbeitet (er muss sie nennen)Die Versicherer, die mit dem Portal zusammenarbeitenEine hinreichende Zahl wie beim Makler; bei gleicher Eignung vorrangig Tarife ohne Provision
Wer bezahlt?Der Versicherer, über die Courtage im BeitragDer Versicherer, über die Provision im BeitragDer Versicherer, über eine Vergütung im BeitragDer Kunde, per Honorar; Provisionen darf er nicht annehmen
Beratungspflicht?Pflicht, soweit Anlass bestehtPflicht, soweit Anlass bestehtPflicht wie für jeden Vermittler; der Vergleich läuft onlinePflicht wie für den Makler
Fremde Verträge?Betreut er mit Ihrer Vollmacht mitIn der Regel nur die seiner GesellschaftenJe nach PortalPrüft er gegen Honorar
Wer haftet?Der Makler selbstDer Vertreter; für gebundene Vertreter übernimmt der Versicherer die HaftungDas Portal als VermittlerDer Berater selbst
GrenzenNur Versicherer, die mit Maklern zusammenarbeitenNur die eigenen GesellschaftenNur teilnehmende VersichererDas Honorar fällt auch an, wenn kein Vertrag zustande kommt

Rechtsgrundlagen: § 59 VVG (Begriffe), § 60 VVG (Auswahl), §§ 61–63 VVG (Beratung, Dokumentation, Haftung), § 68 VVG (Pflichten des Beraters), § 34d GewO (Erlaubnis, Vergleichsportale in Abs. 1, Vergütung des Beraters in Abs. 2, gebundene Vertreter in Abs. 7). Den Status eines Portals nennt sein Impressum. Stand: September 2026.

Wie es abläuft

Wie läuft die Zusammenarbeit ab?

  1. Bestandsaufnahme

    Wir sehen uns an, was Sie haben: alle Verträge, auch die bei anderen Gesellschaften. Oft ist das der Moment, in dem zum ersten Mal jemand das Ganze nebeneinanderlegt.

  2. Lücken und Doppelungen

    Wo fehlt etwas, wo zahlen Sie zweimal für dasselbe, wo stimmen die Summen nicht mehr. Das ergibt eine Liste, nicht ein Angebot.

  3. Empfehlung mit Begründung

    Was bleiben soll, was sich lohnt zu ändern und warum. Schriftlich, damit Sie es in Ruhe nachlesen können und damit es nachprüfbar ist.

  4. Umsetzung

    Anträge, Kündigungen, Fristen. Was zu tun ist, machen wir. Sie unterschreiben.

  5. Dann bleibt es

    Ein Makler ist kein einmaliger Vorgang. Wenn sich etwas ändert (Umzug, Kind, Selbstständigkeit, Haus), ändert sich auch der Bedarf. Dafür sind wir da.

Ehrlich gesagt

Wo stößt ein Makler an Grenzen?

Er verdient am Abschluss

Courtage fließt nur, wenn ein Vertrag zustande kommt, und sie ist nicht bei jedem Versicherer gleich hoch. Diesen Anreiz sollten Sie kennen. Das Gesetz setzt die Begründungspflicht dagegen (§ 61 VVG). Lassen Sie sich die Begründung zeigen.

Er vermittelt nur, wer mit Maklern arbeitet

Manche Versicherer verkaufen nur direkt oder über eigene Vertreter. Deren Tarife kann ein Makler nicht vermitteln. Schränkt er seine Auswahl ein, muss er Sie vorher ausdrücklich darauf hinweisen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Er hilft im Streit, aber nicht vor Gericht

Bei einer Kürzung schreibt der Makler für Sie und unterstützt Sie bei einer Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder beim PKV-Ombudsmann. Vor Gericht darf er Sie nicht vertreten (§ 79 ZPO). Kommt es zum Prozess, ist das Sache eines Anwalts.

Häufige Fragen

Was fragen Menschen, bevor sie wechseln?

Ich bin seit Jahren zufrieden bei meinem Vertreter. Warum sollte ich wechseln?

Vielleicht gar nicht. Wenn Sie gut betreut werden und die Verträge passen, ist alles in Ordnung. Ein Blick von außen kostet Sie trotzdem kein Honorar. Und wenn wir nichts finden, haben Sie die Bestätigung, dass es stimmt.

Muss ich meine Verträge kündigen?

Nein. Maklervertrag und Vollmacht genügen, die Verträge laufen unverändert weiter. Es ändert sich nur, wer für Sie Ansprechpartner ist.

Bekommt mein bisheriger Berater dann Ärger?

Nein. Wer Sie betreut, entscheiden Sie. Der Wechsel der Betreuung ist ein normaler Vorgang und kein Vorwurf an ihn.

Was, wenn ich mit Ihnen nicht zufrieden bin?

Dann kündigen Sie den Maklervertrag. Das geht jederzeit, ohne Frist und ohne Kosten. Textform genügt, also auch eine E-Mail. Ihre Verträge bleiben davon unberührt. Wer Kunden nur über Verträge hält, hat etwas falsch gemacht.

Woran erkenne ich einen seriösen Makler?

An der Erlaubnis nach § 34d GewO und am Eintrag im Vermittlerregister. Beides ist öffentlich nachprüfbar und steht im Impressum. Beim ersten Geschäftskontakt muss er Ihnen eine Erstinformation geben, mit Status, Registernummer und Art der Vergütung (§ 15 VersVermV). Und er fragt zuerst nach Ihrer Lage, nicht nach Ihrem Budget.

Einmal draufschauen lassen?

Ohne Honorar, denn wir werden über die Courtage bezahlt. Und wenn nichts zu verbessern ist, sagen wir Ihnen das.